186 Z. 134 ff.). Er führte weiter aus, falls er das Geld gehabt hätte, so wäre er nicht letzte Woche von der Polizei verhaftet worden (pag. 187 Z. 155 f.). Auf Frage, wieso C.________ diesbezüglich absichtlich falsch aussagen sollte, gab der Beschuldigte an, er wisse dies auch nicht, er wolle das auch wissen. Er wiederholte, dass er nicht für CHF 100.00 bestraft worden wäre, hätte er die CHF 1'500.00 erhalten (pag. 197 Z. 121 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft wollte sich der Beschuldigte zum Vorhalt, C._____