Beilage 2 der Einvernahme vom 10. September 2019 lässt sich Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte forderte seinen Chatpartner – wobei es sich wie bereits erwähnt um den unbekannten «G.________» handeln muss – auf, seinem «boy» mitzuteilen, ihm (dem Beschuldigten) heute das Geld zu bringen. Daraufhin antwortete dieser, er werde ihn am 24. zahlen und erkundigt sich, warum er das Geld heute wolle (pag. 217 und 218). Der Beschuldigte antwortete anschliessend, er wolle sich heute etwas kaufen («but tuday I wont Bay samthing»), woraufhin «G.________» angab, er werde mit «seinem boy» sprechen (pag. 219). Der Beschuldigte schlug anschliessend vor, der «boy» solle ihm CHF 500.00 heute und