_» schliesslich die einzige Person, welche als gemeinsamer Kontakt des Beschuldigten und C.________ in Frage kommt, was ein starkes Indiz dafür ist, dass diese auf beiden Mobiltelefonen aufgefundene albanische Rufnummer ihm zuzuordnen ist. Weiter ist für die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls erstellt, dass im Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Person mit der albanischen Rufnummer «________» Absprachen hinsichtlich des Mietzinses für die Unterbringung von C.________ an der E.________(Strasse) in D.________ stattgefunden haben (pag. 217 ff.). Beilage 2 der Einvernahme vom 10. September 2019 lässt sich Folgendes entnehmen: