9 zeugung der Kammer muss es sich somit um den unbekannten Drahtzieher, angeblich «G.________» genannt, gehandelt haben, mit welchem sowohl C.________ wie auch der Beschuldigte in Kontakt gestanden haben. Nicht zuletzt ist «G.________» schliesslich die einzige Person, welche als gemeinsamer Kontakt des Beschuldigten und C.________ in Frage kommt, was ein starkes Indiz dafür ist, dass diese auf beiden Mobiltelefonen aufgefundene albanische Rufnummer ihm zuzuordnen ist.