242 [Beweissicherung C.________/Anrufliste und Timeline I.________/Timeline I.________ «________»]), mithin nur wenige Tage nach der Ankunft C.________’s beim Beschuldigten, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er um diese Zeit das neue Handy H.________ erhalten hat. Die Aussage von C.________, er habe über sein Privathandy I.________ lediglich mit seiner Familie Kontakt gehabt, erweist sich damit ebenso als falsch. Dass sich der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der albanischen Rufnummer zudem weitgehend als Äquivalent zu den Aussagen von C.________ hinsichtlich der Mietzinszahlungen erweist, dürfte auch kein Zufall sein. Nach Über-