Es wäre zudem weder logisch noch nachvollziehbar, warum der Beschuldigte Kontakt zu C.________’s Freundin/Verlobten gehabt haben sollte, wenn sich beide gemäss eigenen Aussagen doch angeblich erst kürzlich und nur per Zufall kennengelernt haben wollen. Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der unbekannten Person mit der albanischen Nummer ist sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte die unbekannte Person hinter der Rufnummer «________» öfters mit «bruda» oder «Bro» angeschrieben hatte, wobei kaum die Freundin/Verlobte von C.________ gemeint gewesen sein dürfte (pag. 221 ff.). Letzterer gab sodann auch an, zuerst via I.________ mit «G.___