Würde diese Rufnummer tatsächlich seiner Freundin/Verlobten gehören, so wäre zu erwarten, dass die geführten Telefongespräche von längerer Dauer als nur ein paar wenige Sekunden gewesen wären. Es wäre zudem weder logisch noch nachvollziehbar, warum der Beschuldigte Kontakt zu C.________’s Freundin/Verlobten gehabt haben sollte, wenn sich beide gemäss eigenen Aussagen doch angeblich erst kürzlich und nur per Zufall kennengelernt haben wollen.