212 Z. 285 ff.). Die Befragung wurde hierauf beendet. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der albanischen Rufnummer «________» um die Rufnummer des unbekannten Drahtziehers «G.________» handeln muss, mit welchem auch der Beschuldigte erwiesenermassen in Kontakt gestanden hat. C.________ will zwar «G.________» nicht als Kontakt gespeichert haben und ordnete die fragliche Rufnummer, sichergestellt auf seinem Mobiltelefon I.________, seiner Freundin bzw. Verlobten zu. Dabei handelt es sich jedoch klar um eine Schutzbehauptung. Nicht nachvollziehbar wäre in diesem Fall nämlich, warum C.________