8 nicht äussern und gab die Beilage umgehend wieder zurück. Nachdem er sie doch noch einmal kurz betrachtete – wenn auch nicht sämtliche Seiten davon – sagte er aus, nicht zu wissen, worum es in diesem Chat gehe (pag. 212 Z. 275 ff.). Auf Vorhalt des befragenden Staatsanwalts, die Chatnachrichten würden mit den Aussagen C.________’s übereinstimmen, welcher zu Protokoll gegeben habe, «G.________» habe ihn [C.________] angewiesen, ihm [dem Beschuldigten] die vorgenannten Beträge zu zahlen, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, «über das» nicht sprechen zu wollen (pag. 212 Z. 285 ff.).