Auf Frage, wem die Nummer «________» gehöre, gab er an, dies nicht zu wissen und nichts dazu sagen zu wollen. Aus der Anschlussfrage ging jedoch hervor, dass es sich dabei offensichtlich um die Rufnummer des Beschuldigten handelt. Auf Frage, ob seine Nummer von jemand anderem als ihm selber benutzt worden sei, gab er an, es nicht zu wissen (pag. 211 Z. 254 ff.). Dem Beschuldigten wurden schliesslich Auszüge aus dem Chat zwischen der Rufnummer «________» sowie der albanischen Nummer «________» vorgelegt (Beilage 2, pag. 217 ff.). Auch dazu wollte er sich