Auf Frage, wie der Beschuldigte sich erklären könne, dass C.________ angegeben habe, bei dieser Rufnummer handle es sich um die Nummer seiner (Anm.: C.________’s) Freundin und dass die Nummer auch auf seinem Handy (also jenem des Beschuldigten) gefunden worden sei, gab dieser zu Protokoll, er könne dazu nichts sagen (pag. 211 Z. 245 ff.). Auch zum Vorhalt, es handle sich dabei offensichtlich um eine albanische Nummer, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (pag. 211 Z. 250 ff.). Auf Frage, wem die Nummer «________» gehöre, gab er an, dies nicht zu wissen und nichts dazu sagen zu wollen.