143 Z. 154 ff.). Im Rahmen derselben Einvernahme etwas später nochmals auf den Kontakt zu «G.________» angesprochen, gab C.________ zu Protokoll, er kenne «G.________» nicht persönlich, er habe einfach nur Kontakt per Telefon mit ihm gehabt. Die Telefonnummer von «G.________» habe er nicht auf seinem Handy gespeichert. Seine Anweisungen habe er nicht von einer Rufnummer, sondern vom Messenger aus (Anm.: Facebook-Messenger) erhalten. Ob der Beschuldigte Kontakt zu «G.________» gehabt habe, wisse er nicht (pag. 149 Z. 451 ff.). Die Rufnummer ________ ordnete C.________ seiner Freundin zu (pag. 149 Z. 486 f.). Auf Vorhalt einer Abbildung (pag. 174) aus dem Mobiltelefon I.________, abge-