142 Z. 144 f.). Auf Frage, zu welchem Zweck er das Mobiltelefon I.________ besessen habe, gab er an, am Anfang mit diesem Handy «G.________» kontaktiert zu haben, bevor er nach ca. zwei Wochen das Mobiltelefon H.________ gekauft habe (pag. 142 f. Z. 150 ff.). Mit dem Mobiltelefon I.________ habe er nur Kontakt zur Familie gehabt. Das H.________ habe er schliesslich beim Beschuldigten zum Preis von CHF 150.00 gekauft, es sei ein altes Telefon gewesen. Auf Frage, zu welchem Zweck er das Mobiltelefon H.________ besessen habe, antwortete C.________, damit habe er mit «G.________» hinsichtlich des Heroins kommuniziert (pag. 143 Z. 154 ff.).