davon ausgegangen werden kann, dass von dieser Wohnung aus Drogengeschäfte abgewickelt wurden. Weiter erachtete sie es als erstellt, dass es seitens des Beschuldigten Kontakte zu einer albanischen Nummer gab, mit welcher auch C.________ eng in Kontakt stand, mithin vom Inhaber dieser Nummer hinsichtlich der Drogengeschäfte geführt wurde. Die Vorinstanz erachtete es des Weiteren auch als erstellt, dass bei diesen Kontakten – sprich zwischen dem Beschuldigten und dem Inhaber der albanischen Nummer – der Mietpreis für die Untermiete der Wohnung an der E.________(Strasse) in D.________ thematisiert wurde.