der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Konkrete Würdigung 9.3.1 Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.3.1.1 Allgemeine Vorbemerkungen Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass in der Wohnung des Beschuldigten an der E.________(Strasse) in D.________ Heroin und Kokain einer Menge im qualifizierten Bereich aufgefunden werden konnten und dass aufgrund der Aussagen bzw. des Geständnisses von C.________ davon ausgegangen werden kann, dass von dieser Wohnung aus Drogengeschäfte abgewickelt wurden.