117 ff.) vor. Im Weiteren sind sodann die Aussagen von 6 C.________ (pag. 122 ff.; pag. 135 ff. und pag. 139 ff.) und des Beschuldigten (pag. 175 ff.; pag. 183 ff.; pag. 194 ff.; pag. 201 ff. und pag. 204 ff.) sowie die Auswertung der Mobiltelefone dieser beiden zu würdigen (CD-Datei, pag. 242). Auf rund acht Seiten hat die Vorinstanz sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel aufgezählt und korrekt wiedergegeben – darauf kann verwiesen werden (pag. 580 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).