8. Sachverhalt Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, ist unbestritten, dass in der Wohnung des Beschuldigten anlässlich einer Hausdurchsuchung Heroin, Kokain, eine Grammwaage, Mobiltelefone, Verpackungsmaterial sowie Bargeld im Umfang von CHF 940.00 sichergestellt wurden. C.________ war denn auch geständig und wurde entsprechend verurteilt, Drogen in dieser Wohnung gelagert, weiter abgepackt und von dort aus verkauft zu haben (pag. 542 ff.). Der Beschuldigte als Mieter dieser Wohnung habe vom Betäubungsmittelhandel Kenntnis gehabt (pag. 580, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).