Konkret habe C.________ in dieser Zeit von dieser Wohnung aus mit rund 200 Gramm Heroingemisch (Gehalt Heroin Base ca. 20% / Heroin Hydrochlorid ca. 22%) gehandelt und sei dabei vom Beschuldigten beim Umverteilen der Betäubungsmittel gesehen worden (Bst. B Ziff. 1 der Anklageschrift, pag. 444 f.). 7.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Raum F.________ in der Zeit vom 29. April 2019 bis zum 26. Juni 2019 für C.________ insgesamt vier Mal Haschisch für je CHF 30.00 erworben und ihm etwas davon in seiner Wohnung in D.__