Ob ein Zufallsfund verwertbar ist oder nicht, hängt unter anderem davon ab, ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt hätte angeordnet werden dürfen. Indessen kennen die Untersuchungen und Durchsuchungen keine Einschränkung auf Verbrechen oder Vergehen und sind somit auch bei Übertretungen zulässig (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 33 zu Art. 243). Ob es sich beim Zufallsfund somit um ein untergeordnetes Delikt handelt oder nicht, ist nicht von Belang. Die aus der Durchsuchung des Mobiltelefons H.________ gewonnenen Chatnachrichten sind folglich verwertbar.