a BetmG eröffnet worden war. Selbst wenn es sich um einen Zufallsfund handeln sollte, ist denn auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich hinsichtlich des Verdachts des angeblichen Beschaffens bzw. Organisierens von (wenig) Haschisch um eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle, welche im Vergleich zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung sehr untergeordnet sei, nicht stichhaltig (pag. 650 f.). Ob ein Zufallsfund verwertbar ist oder nicht, hängt unter anderem davon ab, ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt hätte angeordnet werden dürfen.