Die daraus ersichtlichen Zuwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sind vom Durchsuchungsbefehl und den darin festgehaltenen Verdachtsgründen klar miterfasst (vgl. analog dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1197/2019 vom 5. Mai 2020, E. 4.3). Aus diesem Grund wurde durch die Staatsanwaltschaft nach Auffinden dieser Chatnachrichten denn auch die Untersuchung nicht ausgedehnt, zumal diese bereits wegen Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG eröffnet worden war.