(IMEI ________) angeordnet (pag. 262 f.). Im Mobiltelefon H.________ wurde sodann ein Chatverlauf sichergestellt, welchem zu entnehmen war, dass der Beschuldigte und C.________ sich am 22. Juni 2019 über «weed» unterhalten haben (pag. 162 ff.). Unter Berücksichtigung des Durchsuchungsbefehls vom 26. Juni 2019 und die dort vorgetragenen Gründe für die Untersuchung, mithin dem «Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert», ist bereits fraglich, ob es sich bei den Chatnachrichten überhaupt um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO handelt. Die daraus ersichtlichen Zuwiderhandlungen nach Art.