243 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 26. Juni 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (evtl. Gehilfenschaft dazu) eröffnet (pag. 3). Gleichentags wurde durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aufgrund des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf Art. 246 ff. StPO eine Durchsuchung des Mobiltelefons H.________ (IMEI ________) sowie des Mobiltelefons ________ (IMEI ________) angeordnet (pag.