4 stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions" (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016, E. 1.3). Werden Zufallsfunde im Rahmen von Durch- oder Untersuchungen festgestellt, so werden sie sichergestellt (Art. 243 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet im Anschluss über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO).