Auch bei den entsprechenden Aussagen von C.________ handle es sich um nicht verwertbare Folgebeweise, da diese ohne die sichergestellten Chatverläufe nicht hätten erhältlich gemacht werden können (alles pag. 650 f.). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang