Da es sich beim angeblichen Beschaffen bzw. Organisieren von (wenig) Haschisch um eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle, welche im Vergleich zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sehr untergeordnet sei, sei diese Durchsuchung des Mobiltelefons des Berufungsführers hinsichtlich dieses Verdachts verfahrensrechtlich nicht zulässig gewesen. Entsprechend handle es sich bei diesem sichergestellten Chatverlauf um einen Zufallsfund, welcher nicht verwertbar sei. Auch bei den entsprechenden Aussagen von C._