6. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Verteidigung hat in ihrer Berufungsbegründung vom 5. August 2020 hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Bst. B Ziff. 2 der Anklageschrift geltend gemacht, beim Chatverlauf, aus welchem angeblich hervorgehen soll, der Berufungsführer habe C.________ leichte Drogen organisiert, handle es sich um einen Zufallsfund gemäss Art. 243 StPO. Die Durchsuchung des Mobiltelefons H.________ sei aufgrund des Verdachts der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt.