5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2020 vollumfänglich angefochten (pag. 614). Entsprechend ist das ganze erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Vorliegend ist die Berufung nur vom Beschuldigten erklärt worden.