3 1. einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 169 Tagen und unter bedingtem Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 2. einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. b VKD) II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung etc.).