3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 was folgt (pag. 658 f.; Hervorhebungen im Original): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: