Die darauffolgende Replik des Beschuldigten ist bei der Strafkammer nach einmalig erstreckter Frist am 13. Oktober 2020 eingegangen (pag. 673 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (pag. 680 f.). Praxisgemäss holte die Kammer einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 20. Mai 2020) über den Beschuldigten ein (pag. 624 f.). 4. Anträge der Parteien Sowohl in der Berufungserklärung vom 12. Mai 2020 wie auch in der Berufungsbegründung vom 5. August 2020 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung Folgendes beantragen (pag. 614 bzw. pag. 640): 1. A.________ sei freizusprechen: