2 rensleitung mit Verfügung vom 19. Mai 2020 das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 622 f.). Mit Eingabe vom 5. August 2020 reichte der Beschuldigte – nach dreimalig erstreckter Frist – seine Berufungsbegründung ein (pag. 639 ff.). Mit Schreiben vom 7. September 2020 reichte auch die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 657 ff.). Die darauffolgende Replik des Beschuldigten ist bei der Strafkammer nach einmalig erstreckter Frist am 13. Oktober 2020 eingegangen (pag.