3. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag seines Mandanten mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2020 beantragt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 damit einverstanden (pag. 620 f.), worauf die Verfah-