Weiter sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren aus, ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem an und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9’169.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 545, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (pag. 546, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)