Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 182 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident) Oberrichter Guéra Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Dezember 2019 (PEN 2019 807/808) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (PEN 2019 807/808) wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regional- gericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit um den 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 in D.________, sowie der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ebenfalls begangen im Zeitraum vom 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 in D.________, schuldig erklärt. Die Vorin- stanz verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestan- denen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 169 Tagen sowie unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Weiter sprach die Vorinstanz eine Lan- desverweisung von fünf Jahren aus, ordnete die Ausschreibung der Landesverwei- sung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem an und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 9’169.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 545, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich legte die Vor- instanz die Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (pag. 546, Ziff. II des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 547, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 20. De- zember 2019 (eingegangen beim Obergericht am 23. Dezember 2019) namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 556). Die schriftli- che Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. April 2020 zu- gestellt (pag. 609 f.). In der Folge ging die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 12. Mai 2020 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 613 ff.). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder An- schlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten (pag. 620 f.). 3. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag seines Mandanten mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2020 beantragt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 damit einverstanden (pag. 620 f.), worauf die Verfah- 2 rensleitung mit Verfügung vom 19. Mai 2020 das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 622 f.). Mit Eingabe vom 5. August 2020 reichte der Beschuldigte – nach dreimalig er- streckter Frist – seine Berufungsbegründung ein (pag. 639 ff.). Mit Schreiben vom 7. September 2020 reichte auch die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 657 ff.). Die darauffolgende Replik des Beschuldigten ist bei der Strafkammer nach einmalig erstreckter Frist am 13. Oktober 2020 einge- gangen (pag. 673 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf das Einrei- chen einer Duplik (pag. 680 f.). Praxisgemäss holte die Kammer einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 20. Mai 2020) über den Beschuldigten ein (pag. 624 f.). 4. Anträge der Parteien Sowohl in der Berufungserklärung vom 12. Mai 2020 wie auch in der Berufungsbe- gründung vom 5. August 2020 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung Fol- gendes beantragen (pag. 614 bzw. pag. 640): 1. A.________ sei freizusprechen: a) der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen in der Zeit um den 29.04.2019 bis 25.06.2019 in D.________ gemäss Ziff. I.B.1 der Anklageschrift (AS); b) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom 29.04.2019 bis 25.06.2019 in D.________ gemäss Ziff. I.B.2. AS; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 33'800.00 (169 Tage Haft à CHF 200.00) an A.________; 2. A.________ sei nicht des Landes zu verweisen; 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der einge- reichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Septem- ber 2020 was folgt (pag. 658 f.; Hervorhebungen im Original): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: 1. der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit um den 29.04.2019 – 25.06.2019 in D.________ durch entgeltliche zur Verfügung stel- len eines Studios; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum vom 29.04.2019 – 25.06.2019 in D.________, durch Kauf und Übergabe von insgesamt vier Mal Haschisch an C.________ und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: 3 1. einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 169 Tagen und unter bedingtem Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 2. einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. b VKD) II. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 12. Mai 2020 vollumfänglich angefochten (pag. 614). Entsprechend ist das ganze erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kogniti- on (Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide nicht zum Nachteil der beschul- digten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Vorlie- gend ist die Berufung nur vom Beschuldigten erklärt worden. Mangels eigenständi- ger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Ur- teil somit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot. 6. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Verteidigung hat in ihrer Berufungsbegründung vom 5. August 2020 hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Bst. B Ziff. 2 der Anklageschrift geltend gemacht, beim Chatverlauf, aus welchem angeblich hervorgehen soll, der Berufungsführer habe C.________ leichte Drogen organisiert, handle es sich um einen Zufallsfund gemäss Art. 243 StPO. Die Durch- suchung des Mobiltelefons H.________ sei aufgrund des Verdachts der mengen- mässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt. Da es sich beim angeblichen Beschaffen bzw. Organisieren von (wenig) Haschisch um eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle, wel- che im Vergleich zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz sehr untergeordnet sei, sei diese Durchsuchung des Mo- biltelefons des Berufungsführers hinsichtlich dieses Verdachts verfahrensrechtlich nicht zulässig gewesen. Entsprechend handle es sich bei diesem sichergestellten Chatverlauf um einen Zufallsfund, welcher nicht verwertbar sei. Auch bei den ent- sprechenden Aussagen von C.________ handle es sich um nicht verwertbare Fol- gebeweise, da diese ohne die sichergestellten Chatverläufe nicht hätten erhältlich gemacht werden können (alles pag. 650 f.). Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermö- genswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang 4 stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions" (Urteil des Bundesge- richts 6B_191/2016 vom 5. August 2016, E. 1.3). Werden Zufallsfunde im Rahmen von Durch- oder Untersuchungen festgestellt, so werden sie sichergestellt (Art. 243 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet im Anschluss über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 26. Juni 2019 we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (evtl. Gehilfenschaft da- zu) eröffnet (pag. 3). Gleichentags wurde durch die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aufgrund des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gestützt auf Art. 246 ff. StPO eine Durchsuchung des Mobiltele- fons H.________ (IMEI ________) sowie des Mobiltelefons ________ (IMEI ________) angeordnet (pag. 262 f.). Im Mobiltelefon H.________ wurde sodann ein Chatverlauf sichergestellt, welchem zu entnehmen war, dass der Beschuldigte und C.________ sich am 22. Juni 2019 über «weed» unterhalten haben (pag. 162 ff.). Unter Berücksichtigung des Durchsuchungsbefehls vom 26. Juni 2019 und die dort vorgetragenen Gründe für die Untersuchung, mithin dem «Verdacht auf Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert», ist bereits fraglich, ob es sich bei den Chatnachrichten überhaupt um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO handelt. Die daraus ersichtlichen Zuwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sind vom Durchsuchungsbefehl und den darin festge- haltenen Verdachtsgründen klar miterfasst (vgl. analog dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_1197/2019 vom 5. Mai 2020, E. 4.3). Aus diesem Grund wurde durch die Staatsanwaltschaft nach Auffinden dieser Chatnachrichten denn auch die Untersu- chung nicht ausgedehnt, zumal diese bereits wegen Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG eröffnet worden war. Selbst wenn es sich um einen Zufallsfund handeln sollte, ist denn auch das Vor- bringen der Verteidigung, wonach es sich hinsichtlich des Verdachts des angebli- chen Beschaffens bzw. Organisierens von (wenig) Haschisch um eine einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle, welche im Vergleich zum Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung sehr untergeordnet sei, nicht stich- haltig (pag. 650 f.). Ob ein Zufallsfund verwertbar ist oder nicht, hängt unter ande- rem davon ab, ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt hätte angeordnet werden dürfen. Indessen kennen die Untersuchungen und Durchsu- chungen keine Einschränkung auf Verbrechen oder Vergehen und sind somit auch bei Übertretungen zulässig (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 33 zu Art. 243). Ob es sich beim Zufallsfund somit um ein untergeordnetes Delikt handelt oder nicht, ist nicht von Belang. Die aus der Durchsuchung des Mobiltelefons H.________ gewonnenen Chatnach- richten sind folglich verwertbar. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 7.1 Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz In der Anklageschrift vom 19. September 2019 wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, im Auftrag eines unbekannten Mitgliedes einer Betäubungsmittelbande C.________ um den 29. April 2019 bis zum 25. Juni 2019 sein Studio an der E.________ (Strasse) in D.________, entgeltlich als Untermieter zur Verfügung gestellt zu haben, im Wissen, dass es sich bei ihm um einen Drogenläufer handelte und dieser von der Wohnung aus den Handel mit Betäubungsmittel betrieb. Kon- kret habe C.________ in dieser Zeit von dieser Wohnung aus mit rund 200 Gramm Heroingemisch (Gehalt Heroin Base ca. 20% / Heroin Hydrochlorid ca. 22%) ge- handelt und sei dabei vom Beschuldigten beim Umverteilen der Betäubungsmittel gesehen worden (Bst. B Ziff. 1 der Anklageschrift, pag. 444 f.). 7.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Raum F.________ in der Zeit vom 29. April 2019 bis zum 26. Juni 2019 für C.________ insgesamt vier Mal Haschisch für je CHF 30.00 erworben und ihm etwas davon in seiner Wohnung in D.________ übergeben zu haben, so dass C.________ insgesamt mindestens drei Joints drehen konnte (Bst. B Ziff. 2 der Anklageschrift, pag. 445). 8. Sachverhalt Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, ist unbestritten, dass in der Wohnung des Beschuldigten anlässlich einer Hausdurchsuchung Heroin, Kokain, eine Grammwaage, Mobiltelefone, Verpackungsmaterial sowie Bargeld im Umfang von CHF 940.00 sichergestellt wurden. C.________ war denn auch geständig und wur- de entsprechend verurteilt, Drogen in dieser Wohnung gelagert, weiter abgepackt und von dort aus verkauft zu haben (pag. 542 ff.). Der Beschuldigte als Mieter die- ser Wohnung habe vom Betäubungsmittelhandel Kenntnis gehabt (pag. 580, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vom Beschuldigten bestritten wird, etwas mit diesem Drogenhandel zu tun bzw. Kenntnis davon gehabt zu haben. 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrek- ten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 577 ff., S. 6 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 9.2 Beweismittel Zur Würdigung liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 17. Juli 2019 (pag. 76 ff.), die Berichtsrapporte vom 24. Mai 2019 (pag. 90 ff.), vom 25. Juni 2019 (pag. 92 ff.) und vom 8. Juli 2019 (pag. 95 ff.), der Rapport des KTD vom 12. Au- gust 2019 (pag 110 ff.) sowie der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 4. Juli 2019 (pag. 117 ff.) vor. Im Weiteren sind sodann die Aussagen von 6 C.________ (pag. 122 ff.; pag. 135 ff. und pag. 139 ff.) und des Beschuldigten (pag. 175 ff.; pag. 183 ff.; pag. 194 ff.; pag. 201 ff. und pag. 204 ff.) sowie die Aus- wertung der Mobiltelefone dieser beiden zu würdigen (CD-Datei, pag. 242). Auf rund acht Seiten hat die Vorinstanz sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel aufgezählt und korrekt wiedergegeben – darauf kann verwiesen wer- den (pag. 580 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.3 Konkrete Würdigung 9.3.1 Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.3.1.1 Allgemeine Vorbemerkungen Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass in der Wohnung des Beschuldigten an der E.________(Strasse) in D.________ Heroin und Kokain einer Menge im quali- fizierten Bereich aufgefunden werden konnten und dass aufgrund der Aussagen bzw. des Geständnisses von C.________ davon ausgegangen werden kann, dass von dieser Wohnung aus Drogengeschäfte abgewickelt wurden. Weiter erachtete sie es als erstellt, dass es seitens des Beschuldigten Kontakte zu einer albanischen Nummer gab, mit welcher auch C.________ eng in Kontakt stand, mithin vom In- haber dieser Nummer hinsichtlich der Drogengeschäfte geführt wurde. Die Vorin- stanz erachtete es des Weiteren auch als erstellt, dass bei diesen Kontakten – sprich zwischen dem Beschuldigten und dem Inhaber der albanischen Nummer – der Mietpreis für die Untermiete der Wohnung an der E.________(Strasse) in D.________ thematisiert wurde. Auch die Kammer erachtet den Fund des Heroins sowie des Kokains im qualifizier- ten Bereich zweifelsohne als erstellt. Dass an der Adresse des Beschuldigten im Badezimmer einerseits 12 Päckchen Heroin à insgesamt 74.9g brutto sowie ande- rerseits zwei Säckchen Kokain à insgesamt 5.7g brutto sichergestellt werden konn- ten und C.________ ein weiteres Päckchen Heroin à total 10.3g auf sich getragen hat, ergibt sich aus dem Durchsuchungsprotokoll (pag. 239) sowie dem Bericht des kriminaltechnischen Dienstes (pag. 110 ff.). Der Fund dieser Drogen wird denn auch weder vom Beschuldigten und erst recht nicht von C.________ beanstandet (pag. 153 Z. 672; pag. 127 Z. 173 ff.; pag. 151 Z. 585 ff.). Den Protokollen der durchgeführten Einvernahmen mit C.________ sowie dem Anzeigerapport lässt sich zudem ohne Weiteres entnehmen, dass von der Adresse des Beschuldigten aus Drogengeschäfte getätigt wurden (pag. 76 ff.; pag. 126 f.; pag. 141 ff.). Mit Blick auf Beilage 2, welche dem Beschuldigten anlässlich seiner Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019 vorgehalten wurde, ist nach Ansicht der Kammer auch nicht anzuzweifeln, dass der Beschuldigte mit einer Person mit einer albanischen Rufnummer, die ebenfalls im Mobiltelefon von C.________ ausfindig gemacht werden konnte (pag.149 Z. 468 ff.), in Kontakt stand (pag. 217 ff.). Ob es sich dabei, wie von der Polizei vermutet, um die Nummer von «G.________» – von welchem C.________ angeblich Anweisungen hinsichtlich der Drogenge- schäfte erhalten hat – handelt, ergibt sich nicht per se aus den Akten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juni 2019 gab C.________ zu Protokoll, mit «G.________» nur via Facebook-Messenger in Kontakt gestanden und damit keine 7 Telefonnummer von ihm zu haben. Er habe ihn nie getroffen, sondern sei über Freunde in Kontakt mit ihm getreten (pag. 126 Z. 128 ff.). Er habe nur das Mobilte- lefon H.________ für die Drogengeschäfte gebraucht, dieses habe er immer auf sich gehabt. Er habe immer Kontakt über den Facebook-Messenger gehabt (pag. 133 Z. 447 f.). Am 12. Juli 2019 sagte C.________ sodann aus, das Mobilte- lefon I.________ gehöre ihm, er habe es von Albanien und seit ca. zwei Jahren. Das Mobiltelefon H.________ habe er dann in der Schweiz gekauft, das ________ habe er auch hier gekauft (pag. 142 Z. 144 f.). Auf Frage, zu welchem Zweck er das Mobiltelefon I.________ besessen habe, gab er an, am Anfang mit diesem Handy «G.________» kontaktiert zu haben, bevor er nach ca. zwei Wochen das Mobiltelefon H.________ gekauft habe (pag. 142 f. Z. 150 ff.). Mit dem Mobiltelefon I.________ habe er nur Kontakt zur Familie gehabt. Das H.________ habe er schliesslich beim Beschuldigten zum Preis von CHF 150.00 gekauft, es sei ein al- tes Telefon gewesen. Auf Frage, zu welchem Zweck er das Mobiltelefon H.________ besessen habe, antwortete C.________, damit habe er mit «G.________» hinsichtlich des Heroins kommuniziert (pag. 143 Z. 154 ff.). Im Rahmen derselben Einvernahme etwas später nochmals auf den Kontakt zu «G.________» angesprochen, gab C.________ zu Protokoll, er kenne «G.________» nicht persönlich, er habe einfach nur Kontakt per Telefon mit ihm gehabt. Die Telefonnummer von «G.________» habe er nicht auf seinem Handy gespeichert. Seine Anweisungen habe er nicht von einer Rufnummer, sondern vom Messenger aus (Anm.: Facebook-Messenger) erhalten. Ob der Beschuldigte Kon- takt zu «G.________» gehabt habe, wisse er nicht (pag. 149 Z. 451 ff.). Die Ruf- nummer ________ ordnete C.________ seiner Freundin zu (pag. 149 Z. 486 f.). Auf Vorhalt einer Abbildung (pag. 174) aus dem Mobiltelefon I.________, abge- speichert unter eben dieser Rufnummer, gab er an, diese sei von seiner Verlobten, sie habe dieses Bild (pag. 149 Z. 490 ff.). Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Schlusseinvernahme bei der Staatsan- waltschaft zur albanischen Rufnummer «________» befragt. Auf Vorhalt, die Poli- zei vermute, dass es sich bei dieser Rufnummer um die Telefonnummer von «G.________» handle und die anschliessende Frage an ihn, ob ihm diese bekannt sei, gab der Beschuldigte an, «wegen dem» wolle er nichts sagen. Er wisse nicht, wem diese Nummer gehöre (pag. 210 Z. 224 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte sich erklären könne, dass C.________ angegeben habe, bei dieser Rufnummer handle es sich um die Nummer seiner (Anm.: C.________’s) Freundin und dass die Nummer auch auf seinem Handy (also jenem des Beschuldigten) gefunden worden sei, gab dieser zu Protokoll, er könne dazu nichts sagen (pag. 211 Z. 245 ff.). Auch zum Vorhalt, es handle sich dabei offensichtlich um eine albanische Nummer, woll- te sich der Beschuldigte nicht äussern (pag. 211 Z. 250 ff.). Auf Frage, wem die Nummer «________» gehöre, gab er an, dies nicht zu wissen und nichts dazu sa- gen zu wollen. Aus der Anschlussfrage ging jedoch hervor, dass es sich dabei of- fensichtlich um die Rufnummer des Beschuldigten handelt. Auf Frage, ob seine Nummer von jemand anderem als ihm selber benutzt worden sei, gab er an, es nicht zu wissen (pag. 211 Z. 254 ff.). Dem Beschuldigten wurden schliesslich Aus- züge aus dem Chat zwischen der Rufnummer «________» sowie der albanischen Nummer «________» vorgelegt (Beilage 2, pag. 217 ff.). Auch dazu wollte er sich 8 nicht äussern und gab die Beilage umgehend wieder zurück. Nachdem er sie doch noch einmal kurz betrachtete – wenn auch nicht sämtliche Seiten davon – sagte er aus, nicht zu wissen, worum es in diesem Chat gehe (pag. 212 Z. 275 ff.). Auf Vor- halt des befragenden Staatsanwalts, die Chatnachrichten würden mit den Aussa- gen C.________’s übereinstimmen, welcher zu Protokoll gegeben habe, «G.________» habe ihn [C.________] angewiesen, ihm [dem Beschuldigten] die vorgenannten Beträge zu zahlen, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, «über das» nicht sprechen zu wollen (pag. 212 Z. 285 ff.). Die Befragung wurde hierauf beendet. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der albanischen Rufnummer «________» um die Rufnummer des unbekannten Drahtziehers «G.________» handeln muss, mit welchem auch der Beschuldigte erwiesenermassen in Kontakt gestanden hat. C.________ will zwar «G.________» nicht als Kontakt gespeichert haben und ordnete die fragliche Rufnummer, sichergestellt auf seinem Mobiltelefon I.________, seiner Freundin bzw. Verlobten zu. Dabei handelt es sich jedoch klar um eine Schutzbehauptung. Nicht nachvollziehbar wäre in diesem Fall nämlich, warum C.________ mit seiner Freundin/Verlobten im Zeitraum vom 29. April 2019 bis 5. Mai 2019 zahlreiche Telefonate mit einer Dauer von lediglich 3 bis maximal 24 Sekunden geführt haben sollte (vgl. CD pag. 242 [Beweissicherung C.________/Anrufliste und Timeline I.________/Timeline I.________ «________»]). Würde diese Rufnummer tatsächlich seiner Freundin/Verlobten gehören, so wäre zu erwarten, dass die geführten Telefongespräche von längerer Dauer als nur ein paar wenige Sekunden gewesen wären. Es wäre zudem weder logisch noch nachvollziehbar, warum der Beschuldigte Kontakt zu C.________’s Freundin/Verlobten gehabt haben sollte, wenn sich beide gemäss eigenen Aussa- gen doch angeblich erst kürzlich und nur per Zufall kennengelernt haben wollen. Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der unbekannten Person mit der albanischen Nummer ist sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte die un- bekannte Person hinter der Rufnummer «________» öfters mit «bruda» oder «Bro» angeschrieben hatte, wobei kaum die Freundin/Verlobte von C.________ gemeint gewesen sein dürfte (pag. 221 ff.). Letzterer gab sodann auch an, zuerst via I.________ mit «G.________» Kontakt gehabt zu haben, bevor der Beschuldigte ihm das Mobiltelefon H.________ organisiert gehabt habe, was ein weiterer Hin- weis darauf ist, dass es sich bei genannter albanischer Nummer tatsächlich um je- ne des angeblichen Drahtziehers handelt. Denn der Timeline aus dem Mobiltelefon I.________ lässt sich entnehmen, dass die Kontakte mit der albanischen Nummer just am 6. Mai 2019 aufhörten (vgl. CD pag. 242 [Beweissicherung C.________/Anrufliste und Timeline I.________/Timeline I.________ «________»]), mithin nur wenige Tage nach der Ankunft C.________’s beim Be- schuldigten, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er um diese Zeit das neue Handy H.________ erhalten hat. Die Aussage von C.________, er habe über sein Privathandy I.________ lediglich mit seiner Familie Kontakt gehabt, erweist sich damit ebenso als falsch. Dass sich der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der albanischen Ruf- nummer zudem weitgehend als Äquivalent zu den Aussagen von C.________ hin- sichtlich der Mietzinszahlungen erweist, dürfte auch kein Zufall sein. Nach Über- 9 zeugung der Kammer muss es sich somit um den unbekannten Drahtzieher, an- geblich «G.________» genannt, gehandelt haben, mit welchem sowohl C.________ wie auch der Beschuldigte in Kontakt gestanden haben. Nicht zuletzt ist «G.________» schliesslich die einzige Person, welche als gemeinsamer Kontakt des Beschuldigten und C.________ in Frage kommt, was ein starkes Indiz dafür ist, dass diese auf beiden Mobiltelefonen aufgefundene albanische Rufnummer ihm zuzuordnen ist. Weiter ist für die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls erstellt, dass im Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Person mit der albani- schen Rufnummer «________» Absprachen hinsichtlich des Mietzinses für die Un- terbringung von C.________ an der E.________(Strasse) in D.________ stattge- funden haben (pag. 217 ff.). Beilage 2 der Einvernahme vom 10. September 2019 lässt sich Folgendes ent- nehmen: Der Beschuldigte forderte seinen Chatpartner – wobei es sich wie bereits erwähnt um den unbekannten «G.________» handeln muss – auf, seinem «boy» mitzuteilen, ihm (dem Beschuldigten) heute das Geld zu bringen. Daraufhin antwor- tete dieser, er werde ihn am 24. zahlen und erkundigt sich, warum er das Geld heu- te wolle (pag. 217 und 218). Der Beschuldigte antwortete anschliessend, er wolle sich heute etwas kaufen («but tuday I wont Bay samthing»), woraufhin «G.________» angab, er werde mit «seinem boy» sprechen (pag. 219). Der Be- schuldigte schlug anschliessend vor, der «boy» solle ihm CHF 500.00 heute und CHF 800.00 am 24. geben. «G.________» erwiderte daraufhin, er werde ihm CHF 1'000.00 und CHF 300.00 am Ende des Monats geben («I give 1000»; «300 in the end of maunth»; «mounth», alles pag. 220). Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden und erkundigte sich kurz darauf, wann er ihm die CHF 1’000.00 zahlen werde, worauf «G.________» angab, er werde ihn jetzt be- zahlen bzw. in fünf Minuten (pag. 221). Der Beschuldigte bedankte sich und erin- nerte nochmals daran, Ende Monat die weiteren CHF 300.00 zu zahlen, was ihm «G.________» denn auch bestätigte (pag. 222). Am 25. Juni 2019 um 07:58 Uhr wies der Beschuldigte «G.________» an, seinem «boy» den Auftrag zu geben, ihm CHF 200.00 zu überbringen («Tell your boy», pag. 223; «I wont 200», pag. 224). «G.________» erklärte dem Beschuldigten daraufhin, er werde das Geld morgen, also am 26. Juni 2019, erhalten («Tomorow bruda»; «I give»); der Beschuldigte er- klärte sich damit offenbar einverstanden (pag. 225), da keine weitere Nachricht seinerseits versendet wurde. C.________ gab in seiner Einvernahme vom 25. Juni 2019 zu Protokoll, für die Wohnung CHF 1'500.00 direkt an den Beschuldigten bezahlt zu haben; das Geld habe er aus dem Heroinverkauf gehabt. Er habe in Raten bezahlt, je nachdem, wie viel Heroin er habe verkaufen können. Er habe in ca. vier Raten bezahlt, einmal CHF 700.00 und einmal CHF 500.00 (pag. 127 Z. 145 ff.). Am 12. Juli 2019 sagte C.________ aus, für einen Monat seien CHF 1'500.00 abgemacht gewesen. Insge- samt habe er dem Beschuldigten CHF 1'200.00 gegeben. Er habe ihm Cash, stückweise bezahlt. Auf Frage, woher er gewusst habe, wie viel er dem Beschuldig- ten zahlen müsse, antwortete er, «G.________» habe ihm dies so gesagt. Er (C.________) sei wie ein Mitarbeiter gewesen und habe den Job so gemacht. 10 «G.________» habe ihm über den Facebook-Messenger geschrieben, wie viel er zahlen solle. Das Geld für die Wohnung habe zudem aus dem Verkauf von Heroin und Kokain gestammt (pag. 142 Z. 103 ff.). Der Beschuldigte wollte während seiner Einvernahmen von angeblichen Mietzins- zahlungen nichts wissen. Konfrontiert mit der Aussage C.________’s, er habe dem Beschuldigten CHF 1'500.00 fürs Wohnen bezahlt und ihm diesen Betrag in drei oder vier Zahlungen übergeben, gab dieser an, das stimme nicht, er lüge 100 Mal. Er habe ihm keine CHF 1'500.00 gegeben (pag. 186 Z. 134 ff.). Er führte weiter aus, falls er das Geld gehabt hätte, so wäre er nicht letzte Woche von der Polizei verhaftet worden (pag. 187 Z. 155 f.). Auf Frage, wieso C.________ diesbezüglich absichtlich falsch aussagen sollte, gab der Beschuldigte an, er wisse dies auch nicht, er wolle das auch wissen. Er wiederholte, dass er nicht für CHF 100.00 be- straft worden wäre, hätte er die CHF 1'500.00 erhalten (pag. 197 Z. 121 ff.). An- lässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft wollte sich der Be- schuldigte zum Vorhalt, C.________ hätte ihm für die Miete CHF 1'500.00 aus dem Heroinverkauf geben sollen, wovon er CHF 1'200.00 bereits erhalten habe, nicht äussern, ebenso wenig zur Frage, ob eine Entschädigung geschuldet gewesen sei (pag. 210 Z. 228 ff.). Wie bereits hiervor erwähnt, wollte sich der Beschuldigte zu den Chatverläufen gemäss Beilage 2 zur Einvernahme vom 10. September 2019 (pag. 217 ff.) ebenfalls nicht äussern, anfangs sogar nicht mal eines Blickes würdi- gen (pag. 211 f. Z. 265 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten sowie der albanischen Rufnummer «________» eindeutig dahingehend zu interpre- tieren, als dass darin über die Zahlungen von C.________ für die Miete der Woh- nung an der E.________(Strasse) in D.________ verhandelt bzw. gesprochen wurde. Die Aussagen von C.________ sind, wie die Verteidigung für den Beschul- digten richtigerweise vorbringt, hinsichtlich der Mietzinszahlungen nicht einheitlich. Entgegen der Ansicht der Verteidigung und nach Überzeugung der Kammer lässt sich aus den Chatnachrichten jedoch sehr wohl herauslesen, wie viel dem Be- schuldigten bereits bezahlt wurde. Gemäss Absprache sollten CHF 1’000.00 am 21. Juni 2019 und CHF 300.00 am Ende des Monats überreicht werden. Die Ter- minologie «am Ende des Monats» lässt offenbar viel Raum für Interpretationen, denn bereits am 25. Juni 2019 verlangte der Beschuldigte eine weitere Zahlung von CHF 200.00; ob er damit die am 21. Juni 2019 vereinbarten CHF 300.00 mein- te und es sich um einen Schreibfehler handelte, oder ob er effektiv nur CHF 200.00 wollte und CHF 100.00 (endgültig) am Ende des Monats, kann an dieser Stelle of- fenbleiben. Fakt ist jedoch, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2019 lediglich CHF 200.00 verlangte, was im Umkehrschluss nichts Anderes bedeuten kann, als dass er CHF 1'000.00 wie abgemacht bereits am 21. Juni 2019 erhalten hat. Wäre dem nicht so, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2019 mehr als nur die Zahlung von CHF 200.00 verlangt hätte. Gestützt auf die Aussagen C.________’s, wonach er dem Beschuldigten bis zu seiner Festnahme bereits CHF 1'200.00 bezahlt hatte und die gesamte Miete je- weils auf drei bis vier Raten verteilt worden sei, ist für die Kammer erwiesen, dass der Beschuldigte CHF 200.00 bereits vor dem 21. Juni 2019 erhalten hat. Dies er- 11 gibt sich denn auch aus den Chatnachrichten, wo lediglich noch die Rede von CHF 1'300.00 ist. Nachdem dem Beschuldigten am 21. Juni 2019 CHF 1'000.00 (und somit insgesamt CHF 1'200.00) bezahlt worden sind, wären damit noch CHF 300.00 verblieben; dazu ist es ganz offensichtlich nicht gekommen, weil so- wohl der Beschuldigte als auch C.________ am 25. Juni 2019 von der Polizei an- gehalten und festgenommen wurden. Die Vorinstanz ist somit richtigerweise zum Ergebnis gelangt, die Telefonauswer- tung habe klar ergeben, dass über Geld bzw. Zahlungen/Mieten diskutiert worden sei und dies nichts Anderes bedeuten könne, als dass der Beschuldigte seine Wohnung C.________ entgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die vereinzelt wi- dersprüchlichen Aussagen C.________’s dazu vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie bzw. in welchen Raten die Zahlung von mindestens CHF 1'200.00 vorgenommen worden ist, ist im Übrigen nicht entscheidend; wesentlich ist, dass sie vorgenommen wurde und der Beschuldigte das Geld offensichtlich er- halten haben muss. Im Rahmen der Berufungsbegründung bringt die Verteidigung für den Beschuldig- ten vor, selbst wenn ihm wie behauptet CHF 1'200.00 übergeben worden sein soll- ten, so handle es sich dabei bei einer angeblichen Aufenthaltsdauer von beinahe zwei Monaten nicht um eine die normale Monatswohnungsmiete übersteigende Entschädigung (pag. 646 Ziff. 29 der Berufungsbegründung). Mit diesem Argument vermag der Beschuldigte nicht durchzudringen: CHF 1'500.00 waren nicht für zwei, sondern lediglich für einen Monat abgemacht gewesen, was C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 klar zu Protokoll gegeben hat. Dem Be- schuldigten habe er CHF 1'200.00 bezahlt (pag. 142 Z. 103 ff.). Diese Aussage wird ohne Weiteres durch die sichergestellten Chatnachrichten untermauert, aus welchen wie schon erwähnt hervorgeht, dass bis am CHF 25. Juni 2019 CHF 1'200.00 dem Beschuldigten bereits bezahlt wurden. Auf die Aussagen von C.________ kann demnach abgestellt werden. Gemäss Auskunft des Beschuldig- ten zahlt das Sozialamt für seine Wohnung monatlich CHF 990.00 (pag. 178 Z. 94; pag. 185 Z. 57; pag. 207 Z. 97). Im Normalfall teilen sich zwei Personen die Mo- natsmiete hälftig, was in diesem Fall für jeden somit rund CHF 500.00 ausmachen würde. Die geleistete bzw. zu leistende Zahlung von C.________ im Umfang von CHF 1'200.00 bzw. CHF 1'500.00 an den Beschuldigten überstieg bzw. hätte die zu erwartende Miete somit um ein Vielfaches überstiegen. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Be- schuldigte mit einer Person mit einer albanischen Rufnummer Kontakt gehabt hat, bei welcher es sich um den unbekannten Drahtzieher von C.________ handeln muss, zumal auch er mit dieser Rufnummer in Kontakt gestanden hat. Weiter ist erstellt, dass in den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten sowie der alba- nischen Rufnummer über die Mietzinszahlung der Wohnung an der E.________(Strasse) gesprochen wurde, welche C.________ dem Beschuldigten zu leisten hatte. Eine Mietzinszahlung von mindestens CHF 1'200.00 wurde so- dann bereits an den Beschuldigten geleistet. Vom Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung insbesondere bestrit- ten wird der Zeitraum für die Mitbenutzung der Wohnung und damit implizit verbun- 12 den der Beginn der angeblich deliktischen Tätigkeit von C.________. Ebenfalls be- streitet der Beschuldigte, etwas von der deliktischen Tätigkeit seines Mitbewohners gewusst zu haben. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 9.3.1.2 Beginn der deliktischen Tätigkeit Die Vorinstanz ist nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss gelangt, C.________ habe bereits in Albanien die Adresse des Beschuldigten erhalten und sich nach seiner Einreise in die Schweiz via Bern direkt nach D.________ zur Wohnung des Beschuldigten begeben. Ein zufälliges Kennenlernen bei der K.________ habe nicht stattgefunden. Ab dem 29. April 2019 sei C.________ von der Polizei observiert und schliesslich am 25. Juni 2019 angehalten worden. Die von ihm getätigten Drogengeschäfte habe er grundsätzlich zugegeben (pag. 590, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Beschuldigten gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass C.________ seine Tätigkeit bereits am 29. April 2019 aufgenommen und ab diesem Zeitpunkt in der Wohnung des Beschul- digten logiert hat. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung festgehalten, auf dem Mobiltelefon I.________ von C.________ sei eine Anrufliste gefunden worden, welche belege, dass von diesem Gerät aus in der entscheidenden Zeit, mithin ab dem 29. April 2019, öfters die Rufnummer des Beschuldigten («________») angerufen worden sei. Dies widerlege die Darstellung des Beschuldigten, wonach er C.________ nach einem zufälligen Kennenlernen kontakt- bzw. gesprächslos bei sich wohnen habe lassen (pag. 581, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Nicht zu hören ist insbesondere die Behauptung des Beschuldigten, aus dieser Anrufliste gehe nicht hervor, wer das Mobiltelefon I.________ zu den jeweiligen Zeitpunkten bedient ha- be oder wo sich diese Person jeweils befunden habe. C.________ gab in seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 an, mit dem Mobiltelefon I.________ von J.________ her in die Schweiz eingereist zu sein. Das Telefon habe vorher seinem Bruder gehört, seit ungefähr zwei Jahren gehöre es ihm (pag. 142 Z. 144 f.). Dass somit niemand anderes als C.________ zu dieser Zeit das Mobiltelefon I.________ bedient haben kann, steht ausser Frage. Dass sich C.________ sodann zu dieser Zeit in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten haben muss, ergibt sich einer- seits aus seiner Aussage, er sei von Italien mit dem Zug via Bern direkt nach D.________ und damit zur Wohnung des Beschuldigten gefahren (pag. 155 Z. 760 ff.) und andererseits aus der Aussage, er habe die Wohnung nur für die Drogenge- schäfte verlassen («Es war nicht so, dass ich von mir aus alleine rausging. Ich ging raus, wenn ich ein Telefon erhalten hatte.», pag. 143 Z. 186 ff.). Gemäss Aussage von C.________ haben er und der Beschuldigte sich erst kennengelernt, als C.________ beim Beschuldigten in D.________ angekommen ist (pag. 141 Z. 78 f.), und der Beschuldigte gab an, die Telefonnummer von C.________ erhalten zu haben, für den Fall, dass ihn jemand erreichen wolle (pag. 187 Z. 185 f.). Dies kann nichts Anderes bedeuten, als dass C.________ zum Zeitpunkt der sichergestellten Kontakte zwischen dem Beschuldigten und ihm bereits in D.________ wohnhaft 13 war. Nicht von Relevanz ist hingegen, was anlässlich dieser Gespräche zwischen dem Beschuldigten und C.________ genau gesprochen worden ist. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass ein SMS- und WhatsApp-Kontakt zwischen ihm und C.________ offenbar erst ab dem 18. Juni 2019 ausgemacht werden konnte (pag. 642 f., Ziff. 11 der Berufungsbe- gründung): Fakt ist, dass sich gestützt auf die Anrufliste des Mobiltelefons I.________ (CD pag. 242 [Beweissicherung C.________/Anrufliste und Timeline I.________/Anrufliste I.________ und «________»]) ergibt, dass bereits seit dem 29. April 2019 – wohl vorerst telefonisch, anschliessend auch via WhatsApp – ein Kontakt zwischen ihnen bestanden hat. Als nicht zutreffend und reine Schutzbe- hauptung erweist sich bei dieser Ausgangslage im Übrigen das vom Beschuldigten geltend gemachte zufällige Treffen bei der K.________ im Zeitraum vom 13. – 15. Juni 2019 (pag. 177 f. Z. 71 ff.; pag. 185 Z. 74 ff.; pag. 196 Z. 55 ff.). Für die Kammer sind ferner auch die polizeilichen Feststellungen nicht anzuzwei- feln. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Juli 2019 lässt sich ent- nehmen, dass anlässlich einer Überwachung an der E.________(Strasse) in D.________ am 29. April 2019, am 1. Mai 2019 sowie am 2. Mai 2019 ein unbe- kannter Albaner in der Person von C.________ festgestellt werden konnte. Am 7. Mai 2019 habe ein weiteres Treffen festgestellt werden können. Nach diesem Treffen habe sodann L.________ angehalten und kontrolliert werden können, wo- bei 5.3g Heroin brutto sichergestellt worden seien. Am 24. Mai 2019 sei die Weiter- führung der Observation durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland genehmigt worden (pag. 79). Ab dem 29. Mai 2019 habe festgestellt werden können, dass C.________ täglich zu mindestens vier Drogenkonsumenten Kontakt gehabt habe. Am 18. Juni 2019 habe ein Treffen mit M.________ stattgefunden. Nach dem Tref- fen sei dieser angehalten worden, wobei Heroin à insgesamt 5.3g brutto sicherge- stellt worden seien. Am 25. Juni 2019 habe eine weitere Überwachung durch die Polizei vor Ort stattgefunden. Es habe beobachtet werden können, wie N.________ am ________(Weg), vor der Einfahrt der Garage, gewartet habe. C.________ sei aus der Wohnung ________ herausgekommen und habe sich via Garage an den ________ (Weg) begeben, worauf eine Anhaltung durch die Polizei stattgefunden habe. C.________ habe ein Säckchen Heroin à insgesamt 10.3g brutto auf sich ge- tragen und N.________ eine Barschaft von CHF 260.00. Mit Verweis auf die an- schliessend durchgeführte Einvernahme mit N.________ wurde im Anzeigerapport festgehalten, dieser habe angegeben, zuvor auch schon «bei diesem Albaner» He- roin gekauft zu haben (pag. 80). Diesen Feststellungen lässt sich zweifelsohne entnehmen, was, wann und wo die Polizei anlässlich ihrer Observation beobachten konnte. Soweit die Verteidigung vorbringt, die angeblichen Feststellungen seien alles andere als gut dokumentiert, zumal sich keine entsprechenden Wahrnehmungsberichte oder Fotodokumentatio- nen in den Akten finden würden (pag. 641), verkennt sie, dass der Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen im Rahmen einer polizeilichen Observation nach Art. 282 StPO nicht begriffsnotwendig ist; eine allein visuelle Überwachung durch die Polizei genügt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, N 6 zu Art. 282). Die Beobachtungen wurden anschliessend in einem Anzei- 14 gerapport festgehalten, womit ein zulässiges objektives Beweismittel vorliegt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_982/2018 E. 6.2 vom 6. Februar 2019 sowie 6B_1057/2013 E. 2.3 vom 19. Mai 2014). Dass zudem der Berichtsrapport vom 24. Mai 2019 hinsichtlich der Überwachungen vom 1. und 7. Mai 2019 ledig- lich von einem «unbekannten Mann, evtl. Albaner» (pag. 90), der Berichtsrapport vom 25. Juni 2019 jedoch dann von C.________ (pag. 92 ff.) spricht, hängt einzig und allein damit zusammen, dass dieser am 25. Juni 2019 von der Polizei angehal- ten und im Rahmen dieser Anhaltung dessen Identität festgestellt worden ist. Es handelt sich somit nicht, wie von der Verteidigung geltend gemacht, um eine sub- jektive Behauptung der Polizei. An diesen Erwägungen vermag auch die von der Verteidigung vorgebrachte Tatsache, wonach hinsichtlich der polizeilichen Überwa- chungen ab Ende Mai 2019 keine Beweismittel Eingang in die Akten gefunden hät- ten (pag. 641 f., S. 3 f. der Berufungsbegründung), nichts zu ändern. Aus den zahl- reichen weiteren Hinweisen (Kontakte zwischen dem Beschuldigten sowie C.________, Aussagen von C.________, weitere von der Polizei vor Ort festge- stellte Treffen) ergibt sich klar, dass C.________ spätestens ab dem 29. April 2019 beim Beschuldigten logiert haben muss. Am 25. Juni 2019 wurde Ersterer zudem vor Ort beobachtet und schliesslich angehalten. Der angeklagte Zeitraum ist damit ausreichend erwiesen. Richtig ist, dass C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 an- gegeben hat, erst seit einem Monat, mithin seit dem 25. Mai 2019, in der Schweiz zu sein und auf Vorhalt eines Fotos einer Videoüberwachung meinte, dies nicht zu sein (pag. 142 Z. 126 ff.). Dass diese Aussage schlicht und einfach falsch ist und offenkundig nicht zutrifft, zeigt nicht nur die Tatsache, dass C.________ bereits ab dem 29. April 2019 mit dem Beschuldigten telefonisch in Kontakt stand, sondern auch die Anhaltung von L.________ am 7. Mai 2019. Dieser gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 zwar an, die Drogen angeblich im O.________ bei einem «P.________» gekauft zu haben (pag. 104 Z. 18 ff.); diese Aussage muss jedoch als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Dass Abneh- mer die Identität ihrer Verkäufer oft geheim zu halten versuchen bzw. falsche An- gaben dazu machen, ist nicht ungewöhnlich. Entscheidend ist jedoch, dass L.________ am 7. Mai 2019 an der ________ (Strasse) in D.________, mithin nur unweit des Aufenthaltsorts von C.________ an der E.________(Strasse), von der Polizei angehalten wurde. In den Augen der Kammer dürfte es sich dabei kaum um einen Zufall gehandelt haben, liegen diese beiden Orte doch nur knapp 15 Gehmi- nuten voneinander entfernt. Es ist somit davon auszugehen, dass C.________ und L.________ sich am 7. Mai 2019 zur Übergabe von Drogen getroffen haben und Letzterer von der Polizei kurze Zeit später nur unweit der E.________(Strasse) in D.________ angehalten werden konnte. Damit ist auch erstellt, dass es sich bei der Aussage C.________’s, er sei am 25. Mai 2019 in die Schweiz gekommen, schlicht um eine falsche Angabe handelt. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung des Weiteren festgehalten, das auf dem Mobiltelefon von C.________ sichergestellte Video, welches mit einem Zeitstempel vom 4. Mai 2019 versehen und dementsprechend an diesem Tag aufgenommen worden sein müsse, bestätige, dass sich C.________ – unabhängig von den poli- zeilichen Beobachtungen – früher in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten 15 haben müsse, als von ihm mindestens zu Beginn geltend gemacht worden sei (pag. 582, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung schliesst sich die Kammer an. Anders als von der Verteidigung geltend gemacht, stellt die Videoaufnahme vom 4. Mai 2019 ein gewichtiges Indiz für die Anwesen- heit von C.________ in der Wohnung des Beschuldigten dar. C.________ gab an- lässlich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019, angesprochen auf das Video, zwar an, nichts davon zu wissen und schob stattdessen seinen Bruder vor (pag. 150 Z. 512 ff.). Unbestrittenermassen war am 4. Mai 2019 jedoch bereits C.________ im Besitz dieses Handys, zumal er dieses nach eigenen Aussagen vor zwei Jahren erhalten haben soll. Zudem hat er selbst ausgesagt, die Wohnung lediglich für die Drogengeschäfte verlassen zu haben, was ebenfalls ein starkes Indiz dafür ist, dass die Videoaufnahme von niemandem anderem als ihm selber gemacht worden sein kann. Dass C.________ das Video von einer unbekannten Drittperson zuge- schickt erhalten hätte, wurde schliesslich zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und ist auszuschliessen. Richtig ist in den Augen der Kammer auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach C.________ im Wesentlichen konsequent an seinen zentralen Aussagen festgehalten habe. Dass es anfänglich eine Diskrepanz in dessen Aussagen be- züglich Einreise in die Schweiz gegeben hat, leugnet die Vorinstanz ebenfalls nicht, hält jedoch dafür, C.________ habe dieses Missverständnis im Rahmen der Hauptverhandlung selber korrigiert (pag. 588, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diese Auffassung teilt auch die Kammer. Als nicht zutreffend erweist sich jedenfalls die Behauptung der Verteidigung, wonach C.________ dieses Miss- verständnis nicht von selber aus dem Weg geräumt habe, sondern lediglich den Wortlaut der Anklageschrift bestätigt habe (pag. 643 Ziff. 16). Dieser gab nämlich – wohl auf Frage, wann er mit den Drogenverkäufen begonnen habe – zu Protokoll, er wisse dies nicht mehr genau. Es stimme aber, was im Papier [recte: Anklage- schrift] stehe, er sei am 25. April 2019 in die Schweiz eingereist (pag. 515 Z. 10 ff.). Dass C.________ dabei lediglich den Wortlaut der Anklageschrift bestätigt hat, trifft offenkundig nicht zu, hält die Anklageschrift doch fest, er sei «um den 29. April 2019» in die Schweiz eingereist (pag. 443; vgl. dazu auch die zutreffenden Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Replik, wonach C.________ mit der Nennung eines bestimmten Einreisetages die letzten Zweifel aus dem Weg geräumt habe, pag. 660 f. Ziff. 5). C.________ wurde insgesamt drei Mal einvernommen (25. Juni 2019, 26. Juni 2019 sowie 12. Juli 2019). Anlässlich seiner Ersteinvernahme gab er zu Protokoll, vor einem Monat eingereist zu sein, dies sei im Mai gewesen (pag. 125 Z. 39 ff.). Etwas später, mithin nach der Offenlegung durch die Polizei, wonach sie bereits am 1. Mai 2019 habe feststellen können, dass C.________ am Domizil des Be- schuldigten wohnhaft gewesen sei, gab dieser zu Protokoll, es seien nicht ganz zwei Monate (pag. 131 Z. 384). Diese Korrektur der anfänglichen Behauptung, im Mai 2019 in die Schweiz eingereist zu sein, kann nicht anders verstanden werden, als dass C.________ feststellen musste, dass er bereits früher als von ihm ange- geben in der Schweiz beobachtet werden konnte; ihm blieb mit anderen Worten nichts Anderes übrig, als seine Erstaussage richtigzustellen. Wie die General- staatsanwaltschaft richtig ausführte, hat C.________ somit bereits bei seiner ersten 16 Einvernahme zu Protokoll gegeben, am bzw. um den 25. April 2019 in die Schweiz eingereist zu sein, zumal die Einvernahme am 25. Juni 2019 stattfand und er von «nicht ganz zwei Monaten» gesprochen hat. Dass er zwei Wochen später, anläss- lich seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019, wieder von einer Einreise am 25. Mai 2019 sprach (pag. 141 Z. 92; pag. 412 Z. 129 f.), vermag diese Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen C.________’s erweisen sich nach Ansicht der Kammer weitgehend als konstant und in sich schlüssig. Dass sich die eine oder andere Widersprüch- lichkeit in den Aussagen findet, schadet der Gesamtüberzeugung, auf seine Aus- sagen könne abgestellt werden, nicht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festge- stellt hat, war C.________ als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit verpflichtet und hätte jederzeit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können; dies tat er jedoch nicht ein einziges Mal. Im Wesentlichen stehen seine Aussagen in Einklang mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Auswer- tungen der Mobiltelefone sowie den festgehaltenen Beobachtungen der Polizei im Anzeigerapport. An dieser Stelle sei – um nur ein Beispiel von vielen zu nennen – auf die Ausführungen der Polizei hingewiesen, wonach die beobachteten Treffen entweder vor dem Haus an der ________ (Strasse), neben dem Haus am ________ (Weg) oder im Wald in Richtung D.________ stattgefunden hätten. C.________ sei jeweils entweder aus dem Haupteingang oder der Garage aus dem Gebäude gekommen und entweder durch den Haupteingang oder die Garage wieder hineingegangen (pag. 85 f.). Auch C.________ gab auf Frage, wo die Tref- fen jeweils stattgefunden haben, zu Protokoll, beim Parkplatz habe er immer zwei Personen getroffen, und auch dort, wo er festgenommen worden sei (d.h. am ________(Weg), Zufahrt zur Garage, vgl. pag. 80; pag. 122). Es habe noch eine weitere Stelle bei einem Restaurant gegeben, der Weg dahin habe durch den Wald geführt (pag. 130 Z. 331 ff.). Er habe das Haus via Haupteingangstüre verlassen und sei via Garage wieder ins Haus zurückgegangen (pag. 143 Z. 188 f.). Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass auf die Aussagen von C.________ abgestellt werden kann; diese erweisen sich als nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich dagegen mehrheitlich als reine Schutzbehauptungen. Für die Kammer ist nach dem Gesagten erstellt, dass C.________ spätestens ab dem 29. April 2019 beim Beschuldigten wohnhaft war und von dort aus seine Dro- genverkäufe wahrgenommen hatte. 9.3.1.3 Kenntnis der deliktischen Tätigkeit Der Beschuldigte bestreitet des Weiteren, von der deliktischen Tätigkeit seines Mit- bewohners, C.________, gewusst zu haben. Er lässt diesbezüglich durch seine Verteidigung vorbringen, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Kenntnis der Tätigkeit von C.________ im Wesentlichen auf dessen Aussagen abgestellt. Der Beschul- digte habe allerdings stets zu Protokoll gegeben, nichts mit Drogen zu tun und von der deliktischen Tätigkeit C.________’s nichts gewusst zu haben. C.________ ha- be bloss einmal ausgesagt, der Beschuldigte habe gewusst, woher das Geld stamme, da er es ihm gesagt und er ihn oft beim Aufbereiten des Heroins gesehen 17 habe. Danach habe er von sich aus klargestellt, dass er nicht mit dem Beschuldig- ten darüber gesprochen und dass dieser nicht gewusst habe, dass er Drogen ver- kaufe, bis er ihn einmal auf der Toilette beim Mischen von Heroin gesehen habe. Die Vorinstanz habe die Aussagen in nicht nachvollziehbarer Weise einseitig zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt; insbesondere hätte sie den Zeitpunkt fest- stellen müssen, wann der Beschuldigte C.________ gesehen habe, da dies für den Gehilfenvorsatz rechtserheblich sei. Die Aussagen C.________’s seien zudem auch widersprüchlich gewürdigt worden, wenn die Vorinstanz für die Frage der Ein- reise auf die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung abstelle, für die Frage des Gehilfenvorsatzes jedoch auf die angeblich klaren Erstaussagen (pag. 644, Ziff. 19 bis 27 der Berufungsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 dazu geltend, der Beschuldigte lasse ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht nur aufgrund der Aussagen von C.________ und dem übersteigerten Mietzins zum Schluss gekommen sei, der Beschuldigte habe von der deliktischen Tätigkeit wis- sen müssen. Unbestrittenermassen hätten die beiden in einer 1-Zimmerwohnung auf 16m2 zusammengewohnt und das Verpackungsmaterial für das Heroin sei of- fen vor dem Bett am Boden gelegen; es sei äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte davon nichts mitbekommen habe. Dass C.________ zudem immer wieder für kurze Zeit die Wohnung verlassen habe, könne dem Beschuldigten ebenfalls nicht entgangen sein. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten spreche für dessen Wissen um den Drogenhandel, zumal seine Aussage, er habe C.________ bei der K.________ kennengelernt, völlig realitätsfremd sei. Die Erfin- dung dieser Geschichte zeige, dass er sich des Unrechtsgehalts seiner Handlung bewusst gewesen sei, als er C.________ bei sich habe wohnen lassen. Ein weite- res starkes Indiz sieht die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich darin, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein Kontakt mit einer albanischen Nummer festgestellt werden konnte, mit welchem offensichtlich über Mietzinszahlungen ge- sprochen worden sei und mit welchem auch C.________ hinsichtlich der Drogen- geschäfte in regem Kontakt gestanden habe (pag. 661 f. Ziff. 7 der Stellungnah- me). Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte von der deliktischen Tätigkeit C.________’s Kenntnis gehabt haben muss. In erster Linie wird dies aus dem Um- stand ersichtlich, dass der Beschuldigte und C.________ sich eine Wohnung von gerade mal 16m2 geteilt haben, wobei es keine abschliessbaren Zimmer oder eine Raumaufteilung gegeben hat (vgl. Plan der Wohnung Nr. 24 an der E.________(Strasse), pag. 237; pag. 133 Z. 433 ff.). Wie die Generalstaatsanwalt- schaft zudem richtig festgestellt hat, wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vor dem Bett Verpackungsmaterial gefunden (pag. 235); dieses musste der Beschul- digte gesehen haben, hat man doch bereits bei Eintritt in die Wohnung sowie auch von der Küche aus direkte Sicht auf den Schlafbereich (pag.141 Z. 59 f.; pag. 237), mithin also auch auf jene Sachen, die vor dem Bett am Boden liegen. Es mutet denn auch mehr als seltsam an, dass der Beschuldigte das Verpackungsmaterial nicht gesehen haben will (pag. 190 Z. 349), 5200 albanische Lekë im Schrank hin- gegen schon (pag. 191 Z. 372 ff.). Bei seiner Aussage, das Verpackungsmaterial 18 nicht gesehen zu haben, kann es sich folglich um nichts anderes als eine reine Schutzbehauptung handeln. Mit der Generalstaatsanwaltschaft deutet auch die Geschichte des Beschuldigten, wie er C.________ kennengelernt hat, darauf hin, dass er um dessen deliktische Tätigkeit hier gewusst haben muss, zumal er eine solche sonst nicht hätte vorbrin- gen müssen. Im Rahmen seiner Ersteinvernahme gab der Beschuldigte zu Proto- koll, er habe die albanische Person – C.________ – bei der K.________ kennenge- lernt, sie hätten sich dort unterhalten. Anschliessend seien sie zu ihm nach Hause gegangen, wobei er dieser Person zu einem späteren Zeitpunkt einen Schlüssel gegeben habe (pag. 177 Z. 71 ff.). Das sei vor etwa 10 – 12 Tagen gewesen. Die Bekanntschaft mit dem Albaner sei ein Zufall gewesen (pag. 178 Z. 87 ff.). Auch in der Einvernahme am Folgetag gab der Beschuldigte an, C.________ bei der K.________ kennengelernt zu haben; dies sei vor ungefähr 13 – 14 Tagen gewe- sen und zufällig. Sie hätten zusammen geraucht und getrunken und sich auf Eng- lisch unterhalten. Daraufhin habe er ihm [C.________] auf Frage hin gesagt, er ha- be in der Nähe eine Wohnung, worauf sie zusammen nach Hause gegangen seien und dort weitergetrunken hätten. Der Mann habe ungefähr 11 oder 12 Tage bei ihm gewohnt (pag. 185 Z. 72 ff.). Auch bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschul- digte, das Kennenlernen sei per Zufall zustande gekommen. Auf Frage, wie es komme, dass er einfach so eine unbekannte Person bei sich übernachten lasse und ihr sogar einen Schlüssel zur Wohnung aushändige, gab der Beschuldigte an, er habe gedacht, sie hätten sich kennengelernt und dass er nichts machen werde. Er habe ihm den Schlüssel gegeben, damit er rausgehen und dann den Schlüssel in den Briefkasten legen könne (pag. 196 Z. 56 ff.). Im Rahmen der Schlusseinver- nahme wollte sich der Beschuldigte zu C.________ nicht mehr äussern (pag. 209 Z. 182 ff.). Dass der Beschuldigte und C.________ sich 10 – 12 Tage vor der Anhaltung ken- nengelernt haben sollen, stellt eine höchst unglaubhafte Geschichte dar. Nicht nur hat C.________ anlässlich seiner Einvernahmen mit keinem Wort je ein Treffen bei der K.________ erwähnt, sondern auch die sichergestellten Chatverläufe lassen die Behauptung eines Treffens erst wenige Tage vor der Anhaltung als völlig un- wahrscheinlich erscheinen. Mithin finden sich dort, wie bereits ausgeführt, Kontakte zwischen den beiden mit Beginn ab dem 29. April 2019, was nichts anderes bedeu- ten kann, als dass sich die beiden einander fremden Personen spätestens zu die- sem Zeitpunkt getroffen haben müssen. Dass der Beschuldigte zudem eine ihm gänzlich fremde Person einfach so zu sich nach Hause nimmt, ihn dort anschlies- send übernachten lässt und ihm gar noch einen Schlüssel zur Wohnung übergibt, ist lebensfremd. Vielmehr geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte C.________ bei sich wohnen liess, und zwar im Wissen, dass dieser von der Wohnung aus Dro- genverkäufen nachgehen würde. Die Generalstaatsanwaltschaft monierte zu Recht, dass jemand für eine Wohnung von 16m2 bzw. deren Hälfte kaum einen Mietzins von CHF 1'500.00 oder CHF 1'200.00 zahlen würde und dass die Bezah- lung einer solch übersetzten Miete auf Wissen schliessen lasse, weil damit ein ge- wisses Risiko abgedeckt werde. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vor- 19 behaltlos anschliessen. Dass der Beschuldigte eine Mietzinszahlung von mindes- tens CHF 1'200.00 erhalten haben muss, wurde bereits ausgeführt (Ziff. 9.3.1.1 hiervor). Am 26. Juni 2019 führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gewusst, dass C.________ etwas mit Drogen zu tun habe, er habe bloss einmal etwas geahnt, als er sich lange im Badezimmer aufgehalten habe und er – der Beschuldigte – habe duschen wollen (pag. 186 Z. 147 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 27. Juni 2019 korrigierte er seine Aussage dahingehend, nichts geahnt zu haben; er habe nur gewartet, weil er danach schnell habe rausgehen wollen. Auf Frage, was genau er mit dieser Aussage, etwas geahnt zu haben, gemeint habe, gab er an, der Ge- danke sei ihm erst gekommen, als er verhaftet worden sei; er habe sich dann erin- nert und überlegt, was er [C.________] da gemacht habe (pag. 197 Z. 87 ff.). Wie der Beschuldigte lediglich aus dem Umstand, sein Mitbewohner sei eine halbe Stunde im Badezimmer gewesen, und ohne etwas durch das Schlüsselloch beob- achten zu können, schliesst, dieser habe wohl etwas mit Drogen zu tun gehabt, er- schliesst sich für die Kammer nicht. Seine krampfhafte Bemühung, in der darauffol- genden Einvernahme seine Aussage dahingehend zu korrigieren, der Gedanke sei ihm erst später gekommen, zielt zudem ins Leere. Für die Kammer ist vielmehr er- stellt, dass der Beschuldigte seinen Mitbewohner tatsächlich gesehen hat, als die- ser Drogen gemischt hatte, zumal auch er zu Protokoll gegeben hat, der Beschul- digte habe ihn mal gesehen, als er auf der Toilette [Anm.: Gemeint wohl im Bade- zimmer] gewesen sei (pag. 154 Z. 731). Es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte genau wusste, was C.________ in der Wohnung gemacht hat bzw. wel- che Art von Geschäften er getätigt hat, und dies nicht erst, als er von der Polizei verhaftet worden ist. Was die Verteidigung diesbezüglich vorbringt – nämlich, dass der Zeitpunkt festzustellen sei, an welchem der Beschuldigte C.________ habe beobachten können – vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund der Aktenlage, ins- besondere der sichergestellten Chats sowie der überhöhten Mietzinszahlung, musste der Beschuldigte bereits ab Ankunft C.________’s über die deliktische Tätigkeit informiert gewesen sein. Dass die Aussagen von C.________ hinsichtlich der Kenntnis des Beschuldigten von der deliktischen Tätigkeit nicht gänzlich einheitlich sind, ist nicht von der Hand zu weisen, ändert jedoch am Ergebnis nichts. Prima facie einleuchtend ist die Er- klärung seinerseits, der Beschuldigte habe es mitbekommen, weil die Wohnung klein gewesen sei (pag. 127 Z. 161 f.). Auf seine Aussagen kann auch deshalb im Wesentlichen abgestellt werden, weil er den Beschuldigten zu keiner Zeit über- mässig belastete, was normalerweise ein Lügensignal darstellt. Er machte insbe- sondere nicht geltend, der Beschuldigte habe ihm in irgendeiner Weise geholfen. C.________ gab gar an, der Beschuldigte habe nur vom Heroin, nicht jedoch vom Kokain gewusst (pag. 127 Z. 169; pag. 144 Z. 203 f.; pag. 148 Z. 380). Am Anfang habe er es zudem nicht gewusst, bis er ihn einmal gesehen habe, wie er Heroin gemischt habe (pag. 144 Z. 220 ff.). Beim Abpacken des Heroins habe ihm der Be- schuldigte nicht geholfen, das habe er alleine gemacht (pag. 148 Z. 443 f.). Hätte C.________ die Aussage, wonach ihn der Beschuldigte gesehen habe, nur erfun- 20 den, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass er ihn im Übrigen in Schutz nimmt; es wäre vielmehr eine vollumfängliche Schuldzuweisung zu erwarten gewesen. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass aufgrund des sehr kleinen Wohnraums, welchen sich der Beschuldigte und C.________ geteilt haben, der überhöhten Mietzinszahlung sowie auch der konstanten Kernaussage C.________’s, der Beschuldigte habe ihn mit den Drogen gesehen, erstellt ist, dass der Beschuldigte von den Drogengeschäften, die von seiner Wohnung aus getätigt wurden, gewusst haben muss. 9.3.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz erachtete es in Bezug auf den zweiten angeklagten Sachverhalt aufgrund der Telefonauswertung als erstellt, dass der Beschuldigte für C.________ leichte Drogen, mithin Haschisch, für dessen Eigenkonsum organisiert hatte (pag. 590, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In erster Linie gründet der Vorwurf auf den erhobenen Daten aus dem sicherge- stellten Mobiltelefon H.________ des Beschuldigten. Einem dort gespeicherten Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und C.________ lässt sich Folgendes entnehmen: Am 19. Juni 2019 um 20:57:51 Uhr schrieb C.________ dem Beschuldigten, «Ee bro, find weed». Der Beschuldigte antwortete unmittelbar darauf mit «yes bro». C.________ fragte in der Folge, ob der Beschuldigte nun [nach Hause] komme («you com now?»), worauf dieser rückmeldete, er sei im Bus («im in bus»; alles CD pag. 242 [Beweissicherung A.________/ SMS zwischen H.________ und C.________]). Einem weiteren Chatverlauf (CD pag. 242 [Beweissicherung A.________/ Whats- app zwischen H.________ und C.________]) zwischen dem Beschuldigten und C.________, datierend vom 22. Juni 2019, ist zu entnehmen, dass Letzterer den Beschuldigten um 16:01:14 Uhr fragte, ob er «Weed» habe («Bro have weed you?»). Darauf folgten zwei Anrufe des Beschuldigten, welche C.________ ver- passte. Am 23. Juni 2019 um 20:14:46 Uhr sendete der Beschuldigte eine Nach- richt mit «ok», worauf C.________ schrieb «I find weed bro» und der Beschuldigte wiederum mit «Ja» antwortete. C.________ fragte, «you come bro», worauf der Beschuldigte angab, er sei im Zug («yes im in Trean»). Am 24. Juni 2019 späta- bends schrieb der Beschuldigte an C.________, «Give my brother», «20», «10», «for sigarete». C.________ antwortete mit «ok». C.________ gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Juli 2019 auf Frage, woher er das Marihuana habe, an, er habe dem Beschuldigten Geld gegeben und er habe es ihm gebracht. Auf Frage, wie viel er ihm gegeben habe, gab er an, es seien CHF 30.00 gewesen, dafür habe er drei Zigaretten erhalten (pag. 144 Z. 235 ff.). Auf Frage, wie oft er Marihuana gekauft habe, gab er zu Protokoll, es seien vier Mal gewesen. Er habe dem Beschuldigten das Geld gegeben. Woher er es gehabt habe, wisse er nicht (pag. 144 f. Z. 250 ff.). Er habe es immer von ihm erhalten. Insgesamt habe er CHF 120.00 bezahlt (pag. 145 Z. 257 ff.). 21 Dass es sich beim sichergestellten Chat um eine Konversation zwischen dem Be- schuldigten (Rufnummer «________») sowie C.________ (Rufnummer «________») handelt, ist erstellt (vgl. pag. 145 Z. 269 f.; pag. 211 Z. 257 f.). Auch die Kammer ist überzeugt, dass in diesen Chatnachrichten betreffend «Weed» über nichts Anderes als Haschisch gesprochen worden sein kann. Aus dem zweiten Chatverlauf, datierend vom 22. Juni 2019, ergibt sich zwar vorerst nicht direkt, ob der Beschuldigte für C.________ die leichte Droge nun organisiert hat oder nicht, zumal auf die Frage C.________’s, ob der Beschuldigte «Weed» habe, keine schriftliche Nachricht, sondern zwei Anrufe folgten. Hingegen ergibt sich aus dem ersten Chatverlauf, datierend vom 19. Juni 2019, sehr genau, dass der Beschuldig- te – wie in der Anklageschrift festgehalten – für C.________ leichte Drogen besorgt hat; eine anderweitige Interpretation lassen die Nachrichten «Ee bro find weed» und «yes bro» schlicht nicht zu. Die Aussagen C.________’s, er habe beim Beschuldigten vier Mal Haschisch be- zogen und dafür CHF 120.00 bezahlt, sind damit in den Augen der Kammer über- zeugend und glaubhaft, auf sie kann abgestellt werden. Dass er dem Beschuldig- ten für eine Portion à 3 Zigaretten CHF 30.00 gezahlt hat, deckt sich zudem mit den objektiven Beweismitteln, mithin dem zweiten Chatverlauf, welchem zu ent- nehmen ist, dass er «for sigarete» «20», «10», verlangte. Diese Nachricht kann kaum anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte für diese Ration, wel- che er für C.________ an diesem Tag geholt hat, insgesamt CHF 30.00 verlangte. Soweit die Verteidigung für den Beschuldigten geltend macht, im Chatverlauf kön- ne es auch um Lyca-Guthaben, Medikamente oder Zigaretten gegangen sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich den Chatverläufen genauestens entnehmen lässt, wann es um Lyca-Guthaben und wann um «Weed» gegangen ist (vgl. CD pag. 242 [Beweissicherung A.________/ Whatsapp zwischen H.________ und C.________, Nachrichten vom 21. Juni 2019: «Seen me the credit lyca no forget bro»]). Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass mit «Weed» Medikamente gemeint sein könnten. Im Übrigen würde sich auch hier nicht erklären lassen, warum C.________ den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte weiter aus dem Um- stand, dass er den zwei- bis dreimaligen Konsum von Marihuana zugegeben hat: Da anlässlich seiner Anhaltung ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde und die- ser positiv auf THC reagierte (pag. 80; pag. 89), blieb ihm auch gar keine andere Wahl, als den Konsum zuzugeben. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung im Umkehrschluss nicht, dass er auch hinsichtlich des Anschaffens die Wahrheit gesagt hat. Dass der Beschuldigte offenbar «Weed» organisieren konnte, ergibt sich nämlich nicht zuletzt auch aus dessen sichergestellten Notizen des H.________. Am 16. Juni 2019 verfasste er eine Notiz mit Gegenständen, wel- che er wohl zu besorgen hatte, wobei auch «Weet» aufgeführt ist (vgl. CD pag. 242 [Beweissicherung A.________/ Notizen aus H.________]). Die Kammer hegt aus diesem Grund keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte offensichtlich wusste, wo er «Weed/Weet» erhältlich machen und damit auch C.________ versorgen konnte. 22 9.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet nach den vorangegangenen Erwägungen die angeklagten Sachverhalte als erstellt. Nach gesamthafter Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel steht somit fest, dass der Beschuldigte im Auftrag eines Unbekannten («G.________») sein Studio an der E.________(Strasse) in D.________ entgeltlich zur Verfügung gestellt hat, im Wissen, dass es sich bei C.________ um einen Drogenläufer handelte, welcher von der Wohnung aus sei- nen Drogengeschäften nachging. Konkret handelte C.________ in der Zeit vom 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 von der Wohnung aus mit einer Menge im qualifi- zierten Bereich, wobei er vom Beschuldigten beim Umverteilen der Drogen gese- hen wurde. Aufgrund der Zuweisung von einem unbekannten Albaner, eigener Feststellungen, der Zeitdauer des Aufenthaltes von C.________ sowie der über- höhten Mietzinszahlung von CHF 1'500.00 bzw. CHF 1'200.00 für einen Monat musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass C.________ eine Menge an Betäubungsmitteln besitzt und veräussert, die die Gesundheit vieler Menschen ge- fährden würde. Ohne das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung an der E.________(Strasse) in D.________ wäre es C.________ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in dieser Form nachzugehen, was der Beschuldigte wusste und wollte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 für C.________ vier Mal Haschisch à je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 120.00, erwarb und ihm davon in seiner Wohnung in D.________ übergab, so dass dieser mindestens drei Joints drehen konnte. III. Rechtliche Würdigung 10. Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG) 10.1 Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG sowie Gehilfenschaft Sowohl für die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand, zur Qualifikation als auch zur Gehilfenschaft kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 591 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat richtigerweise vorab festgehalten, dass C.________ gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a – d sowie lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt und rechtskräftig verurteilt wurde, womit eine Haupt- bzw. Vortat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliege, um eine mögliche Gehilfenschaft des Beschuldigten zu prüfen (pag. 591 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter ge- langte sie zu folgendem Ergebnis (pag. 593 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Der objektive Beihilfetatbestand ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts erfüllt. Mit Verweis auf die Ausführungen zum Beweisergebnis sowie in Anlehnung an das Beispiel mit dem „Zur-Verfügung- 23 Stellen“ eines Autos steht fest, dass A.________ dem C.________ (auf Vermittlung eines unbekann- ten Dritten) seine Wohnung „nur“ zur Verfügung stellte, sich im Übrigen aber nicht aktiv an den von C.________ ausgeübten Drogengeschäften beteiligte. Eine Wohnung, wie diejenige von A.________ brauchte C.________ für die Ausübung seiner Drogengeschäfte (wie der Staatsanwalt ausführte im Sinne eines „sicheren Hafens“). Eine derartige Wohnung hätte aber auch von jeder anderen Drittper- son zur Verfügung gestellt werden können. Es handelte sich offensichtlich um eine Hilfeleistung, mit welcher eine Haupttat unterstützt wurde. Für die Haupttat liegt ein rechtsgültiges Urteil wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Auch bezüglich des subjektiven Beihilfetatbestandes scheint die Situation angesichts des Beweiser- gebnisses klar. Mit dem „Zur-Verfügung-Stellen“ der Wohnung (Vorabkontakte mit einer nicht in Er- scheinung tretenden, sich im Ausland befindenden Drittperson; Abgabe eines Wohnungsschlüssels; relativ hohe „Mietzins“-Zahlungen) und den Aussagen von C.________ (A.________ habe ihn gese- hen, wie er das Heroin aufbereitet habe) sowie mit dem von der Polizei festgestellten, vor dem Bett herumliegenden Verpackungsmaterial steht für das Gericht fest, dass A.________ seinem Mitbe- wohner (Untermieter) die Wohnung für die Aufbewahrung, Verarbeitung und spätere Veräusserung von Drogen zur Verfügung gestellt hat. Mindestens musste er ernsthaft annehmen, dass er mit dem „Zur-Verfügung-Stellen“ seiner Wohnung illegale Tätigkeiten (Handel mit Drogen) erleichterte, selbst wenn ihm diese (glaubhaft) nicht bis ins Detail bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Dies ist auch nicht nötig – Eventualvorsatz genügt. Aus der Sicht des Gerichts waren die verbotenen Hand- lungen offensichtlich; A.________ musste angesichts seiner Beobachtungen befürchten bzw. nahm er in Kauf, dass es um mehr als nur um ein paar Joints/Portionen ging. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG erfüllt sind und A.________ somit der Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen ist. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte und C.________ eine Wohnung von knapp 16m2 geteilt haben und dort Verpackungsmaterial offen herumgelegen hat, den übermässig hohen Mietzinszahlungen sowie dem Umstand, dass der Beschul- digte C.________ beim Aufbereiten der Drogen gesehen hat, muss der Beschuldig- te von den Drogengeschäften seines Mitbewohners gewusst und diese bewusst unterstützt haben, indem er seine Wohnung zur Verfügung stellte. Ihm musste im Weiteren bewusst gewesen sein, dass er mit dem Zur-Verfügung-Stellen seiner Wohnung einen kausalen Beitrag leistete und damit den Drogenhandel für C.________ ermöglichte bzw. zumindest erleichterte. Die Kammer hegt denn auch keine Zweifel, dass der Beschuldigte zudem wissen bzw. zumindest in Kauf neh- men musste, dass es sich dabei um eine grössere, mithin eine die Gesundheit vie- ler Menschen gefährdende Menge handelte, zumal C.________ beinahe zwei Mo- nate in der Wohnung des Beschuldigten logierte und ein weiterer Monat noch ge- plant gewesen wäre (pag. 125 Z. 61). Der Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu erklären. 24 11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 11.1 Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) bzw. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 11.2 Subsumtion Für die rechtliche Würdigung hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. I.B.2. der An- klageschrift kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 594, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In- dem der Beschuldigte für C.________ vier Mal leichte Drogen in Form von Ha- schisch à je CHF 30.00 besorgte und diesem anschliessend in der Wohnung übergab, erfüllt er den Tatbestand der einfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Er ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 12.1 Art. 47 StGB Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 12.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine 25 gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Zu berücksichtigen ist deshalb nament- lich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Frei- heitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnis- mässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstra- fe hätte. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar zum Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 34, m.w.H.). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Resul- tiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechts- konform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). 13. Strafrahmen und Vorgehen im konkreten Fall Für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerste Straftat eine Strafzumessung vorzunehmen, wobei der Strafrahmen 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Unter der Voraussetzung, dass auch für das Vergehen we- gen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Ausfällung 26 einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, wird in einem zweiten Schritt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. 14. Strafzumessung für die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz 14.1 Objektives und subjektives Tatverschulden Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, ei- nen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 209, N 196). Betreffend die Komponente Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechts- guts ist die Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens einer grossen An- zahl Menschen durch Heroin zu berücksichtigen. Die Menge, auf die sich der Vor- satz des Beschuldigten bezog, ergibt sich vorliegend aus dem Urteil gegen C.________ und beträgt 200g Heroingemisch (vgl. pag. 443, Anklageschrift Ziff. I.A.1.1). Gemäss modifizierter Tabelle HANSJAKOB (FINGERHUT/SCHLEGEL/ JUCKER, OFK-BetmG, 3. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB) würde bei einer solchen Men- ge eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe resultieren, was ange- sichts des konkreten Strafrahmens noch im untersten Bereich liegt. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Wohnung zur Verfügung stellte, es dort jedoch zu keinen Drogenübergaben kam. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bzw. dessen objektives Tatverschulden ist im un- tersten Bereich anzusiedeln. Was die Willensrichtung sowie die Beweggründe des Beschuldigten anbelangen, so handelte dieser gemäss Beweisergebnis klar mit direktem Vorsatz. Er liess C.________ bei sich wohnen und gewähren, im Wissen darum, dass dieser einem illegalen Drogenhandel nachging. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist – in Relation zum weiten Strafrah- men – insgesamt noch als sehr leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz veran- schlagte Einsatzstrafe von 12 Monaten ist nicht zu beanstanden. 14.2 Strafmilderung infolge Gehilfenschaft sowie Einsatzstrafe Dem Umstand, dass der Beschuldigte sich lediglich der Gehilfenschaft zur qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat, ist von Gesetzes wegen Rechnung zu tragen (Strafmilderungsgrund, Art. 25 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hatte der Beschuldigte ausser der Mietzinszah- lung keine weiteren finanziellen Vorteile aus der Tat. Wie bereits erwähnt, stellte der Beschuldigte – ohne sein Verhalten zu bagatellisieren – lediglich seine Woh- nung zur Verfügung; weitere Handlungen seinerseits gab es keine. An den Dro- gengeschäften war er gemäss Aussage von C.________ nicht beteiligt (pag. 148 Z. 443 f.; pag. 515 Z. 37 f.). Der Tatbeitrag des Beschuldigten divergiert klar von jenem von C.________, womit das Verschulden des Beschuldigten geringer einzu- stufen und die Einsatzstrafe herabzusetzen ist. Die Kammer veranschlagt unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB eine Ein- satzstrafe von 10 Monaten. 27 15. Strafzumessung und Asperation für die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie Wahl der Strafart Hinsichtlich des Vergehens wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erachtete es die Vorinstanz als angemessen, gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu erwarten sei, dass eine Geldstrafe innert nützlicher Frist vollzogen werden könne. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zudem zu Protokoll ge- geben, nichts von Geldstrafen zu wissen – dies, obschon zwei solche in seinem Strafregister eingetragen seien; bis anhin seien diese auch nicht bezahlt worden (pag. 597, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Geldstrafe als mildere Strafe geht der Freiheitsstrafe in der Regel vor (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 175 N 469 ff.). Wie bereits unter Ziff. 12.2 hiervor erwähnt, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz nach in der Regel diejenige Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurtei- lenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert und begründet, warum im konkreten Fall statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, obwohl für die Beschaffung von Haschisch grundsätzlich auch die Geldstrafe möglich wäre. Es rechtfertigt sich mithin in den Augen der Kammer, auch für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte wird vom Sozialdienst unterstützt und erhält monatlich CHF 900.00 zur freien Verfügung (pag. 207 Z. 90). Über finanzielle Reserven dürfte er damit kaum verfügen, womit eine Geldstrafe mangels Zahlungsfähigkeit per se als ungeeignet erscheint. Beim Beschuldigten sind sodann auch keine weiteren Faktoren auszumachen, die gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden: Er ist weder erwerbstätig noch lebt er in geregelten Verhältnissen noch würde die Erfüllung familiärer Unter- stützungspflichten gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen. Für beide zu beurteilenden Straftaten ist damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen; das Aspe- rationsprinzip nach Art. 49 StGB gelangt zur Anwendung. Mit der Staatsanwaltschaft erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung (Asperation) der Einsatzstrafe als nicht angebracht, zumal es sich bei Ziff. I.B.2 der Anklage- schrift (Beschaffung/Organisation von leichten Drogen) um eine untergeordnete Tat handle (pag. 597, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 28 Auch die Kammer erachtet Ziff. I.B.2 der Anklageschrift als untergeordnete Tat. Der Beschuldigte besorgte C.________ viermal Haschisch, so dass dieser sich mindes- tens drei Joints drehen konnte (vgl. Anklageschrift Ziff. B.2., pag. 445). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, welche für den Handel mit leichten Drogen (Haschisch) bis 100g eine Sanktion von 1 bis 5 Strafeinheiten empfehlen, erachtet die Kammer für die Beschaffung bzw. Organisation von leichten Drogen im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von drei Tagen als angemessen. Davon sind zwei Tage zur Einsatz- strafe von 10 Monaten (vgl. Ziff. 14.2 hiervor) zu asperieren. Daraus resultiert im Ergebnis und vorläufig noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamttatkomponentenstrafe von 10 Monaten und zwei Tagen Freiheitsstrafe. 16. Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten Im Rahmen der Strafzumessung sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 597 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Erhöhung der unter Ziff. 15 vorerst aufgrund der Tatkomponenten gebildeten Gesamtstrafe um zwei Monate aufgrund einschlägiger Vorstrafen ist nachvollziehbar und angemessen. Weitere für die Täterkomponenten einschlägige Veränderungen (persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren) sind keine auszumachen; sie sind auch oberinstanzlich neutral zu gewich- ten. Nach den vorangegangenen Erwägungen ist der Beschuldigte wegen Gehilfen- schaft zur qualifizierten Widerhandlung sowie wegen einfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zwei Tagen zu verurteilen. Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsver- bot gebunden. Es bleibt, auch wenn die Kammer im Ergebnis eine leicht höhere Strafe ausgefällt hätte, bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Beschuldigte befand sich vom 25. Juni 2019 bis am 10. Dezember 2019 in Po- lizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die ausgestandene Haft von insgesamt 169 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 17. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günsti- ge Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verur- teilt, weshalb der bedingte Vollzug zu prüfen ist. 29 Gemäss Strafregisterauszug vom 20. Mai 2020 wurde der Beschuldigte im Jahr 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt (Drohung, einfache Körperverletzung), welche aufgrund erneuter Delinquenz im Jahr 2019 (Sachbeschädigung) widerrufen und gesamthaft eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden musste (pag. 624 f.). Diese Vorstrafen sind, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, nicht einschlägig und es handelt sich auch nicht um Freiheitsstrafen. Seit der Entlassung aus der Haft hat sich der Beschuldigte, soweit bekannt, nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was von ihm allerdings auch erwartet werden darf. Der Beschuldigte lebt nicht in günstigen Verhältnissen, geht mithin keiner ge- regelten Arbeit nach und scheint aufgrund seiner Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht über eine geordnete Alltagsstruktur zu verfügen, was hinsicht- lich des künftigen Wohlverhaltens Bedenken erweckt. Der Beschuldigte zeigte im Verfahren auch keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten, was indes nicht zwingend auf eine ungünstige Prognose hindeutet (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 47 zu Art. 42). Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von immerhin 169 Tagen dürfte beim Beschuldigten hingegen einen gewissen Eindruck hinterlas- sen und eine Warnwirkung erzeugt haben. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet aus diesem Grund auch die Kammer die Gewährung des bedingten Vollzugs als gerade noch möglich; anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dem Verschlech- terungsverbot zuwiderzulaufen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Die vollumfängliche Ausschöp- fung des gesetzlichen Rahmens der Probezeit bis zu fünf Jahren scheint – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – notwendig und auch angemessen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird somit auf- geschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. V. Landesverweisung 18. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 – 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblie- ben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in 30 der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriteri- en. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fas- sung mit Stand am 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizeri- schen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kin- der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wie- derholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten 31 sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamen- tarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Aus- legung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 – 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind fol- gende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheits- 32 zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Inter- essenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 27 ff. zu Art. 66a). 19. Landesverweisung im konkreten Fall 19.1 Ausführungen Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes verwiesen. Sie hat dazu im Wesentlichen erwogen, es sei nicht von einer persönlichen oder arbeits- rechtlichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen, zumal er den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe, nach wie vor die dortige Landessprache spreche und weiterhin über Familienangehörige im Heimat- staat verfüge. Aufgrund der (inzwischen) drei strafrechtlich relevanten Vorfälle sei zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewillt sei, die in der Schweiz gültigen Regeln zu respektieren, was die Prognose für die Zukunft negativ beein- flusse. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat scheine des Weiteren nicht per se unmöglich, ein Härtefall liege zudem nicht vor (pag. 602 ff., S. 31 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 19.2 Beurteilung durch die Kammer 19.2.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen Gehil- fenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, welche in der Regel zur Lan- desverweisung führt. Eine Landesverweisung ist unabhängig der Täterschafts- oder Teilnahmeform auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.4; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 1.7.1). 33 19.2.2 Härtefallprüfung Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführun- gen unter Ziffer 18 hiervor). Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollum- fänglich an. Von einer guten Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann sowohl in beruflicher wie auch in sozialer Hinsicht keine Rede sein. Daran ändert auch die Ansicht des Beschuldigten, gut integriert zu sein, weil er sich mit Schwei- zern unterhalte, nichts (pag. 206 Z. 84). Der Beschuldigte spricht weder die hiesige Sprache noch sind sonstige ernsthafte Integrationsbemühungen seinerseits er- kennbar. Einer beruflichen Tätigkeit geht der Beschuldigte wie bereits erwähnt nicht nach; um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, ist er auf Sozialhilfe ange- wiesen (pag. 206 Z. 71 f.). Der Beschuldigte ist zudem erst seit ungefähr Mai 2015 in der Schweiz – den grössten Teil seines Lebens hat er somit in seinem Heimat- land verbracht, wo er gemäss eigenen Aussagen auch neun Jahre die Schule be- sucht und anschliessend als ________ gearbeitet hat (pag. 176). Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch lebt er – soweit ersichtlich – in einer festen Beziehung. Gemäss eigenen Aussagen hat er Freunde und Familie hier in der Schweiz, wobei es sich jedoch um Verwandte vierten Grades handelt (Cousin/ Cousine; pag. 206 Z. 48 ff.). Wie viele davon in der Schweiz leben, ist nicht ersicht- lich und lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht eruieren (von einer Cousine und einem Cousin bis zu zehn oder mehr Cousins, pag. 206 Z. 51 ff.; fünf Cousins gemäss pag. 198 Z. 138 f). Der Kern der Familie, welchem der Be- schuldigte angeblich ab und zu Geld schickt (pag. 198 Z. 144 ff.), scheint jedoch nach wie vor im Heimatland zu leben. Aufgrund seiner im Herkunftsland erfolgten Sozialisation wäre es für ihn deshalb möglich, sich dort wieder zu integrieren. Es sind denn auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit einer Landesverweisung unmittelbar in Konflikt stehen würden. Dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Eri- trea drohen würde, ist nicht erwiesen. Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, bei einer Rückkehr in sein Heimatland könnten schlimme Sachen wie zum Beispiel Ge- fängnis oder Militärpflicht passieren (pag. 207 Z. 85 ff.); dabei handelt es sich je- doch nicht um Gründe, die einer Rückkehr ins Heimatland im Wege stehen würden. Nach dem Gesagten liegt auch in den Augen der Kammer kein schwerer persönli- cher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt. 19.2.3 Dauer der Landesverweisung Wie die Vorinstanz sinngemäss festgehalten hat, ist die Dauer der Landesverwei- sung aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesver- weisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (BGE 123 IV 107). 34 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs, entspricht einem relativ leichten Verschulden, weshalb eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von fünf Jahren angemessen ist. Einer (hier nicht angezeigten) Erhöhung stünde zudem das Ver- schlechterungsverbot entgegen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zufolge seiner Verurteilung werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren im Umfang von CHF 7’382.00, Auslagen in der Höhe von CHF 1'787.00 sowie den Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00. Insgesamt betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten damit CHF 9'769.00. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterlegenen Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 21. Amtliche Entschädigung 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 10'696.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt (pag. 546; pag. 605). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'696.00 zurückzuzahlen und Rechtsan- walt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar von CHF 2'423.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 eingereich- te Honorarnote bestimmt (pag. 584 ff.). Die eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'036.10 (inkl. Ausla- gen und MWSt) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 960.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 22. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Für die Voraussetzungen der Ausschreibung der Landesverweisung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (pag. 604, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ist anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Gründe, weshalb die Ausschreibung im konkreten Fall unverhältnismässig wäre, sind nicht ersichtlich. 23. Weitere Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 36 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit um den 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 in D.________ durch entgeltliches Zur-Verfügung-Stellen eines Studios; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum um den 29. April 2019 bis 25. Juni 2019 in D.________, durch Kauf und Übergabe von insgesamt vier Mal Haschisch an C.________ und in Anwendung der Artikel 25, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 169 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'769.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00. II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 37 Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 45.00 200.00 CHF 9’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 931.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’931.30 CHF 764.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’696.00 volles Honorar CHF 11’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 931.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’181.30 CHF 937.95 Total CHF 13’119.25 nachforderbarer Betrag CHF 2’423.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'696.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'423.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.84 200.00 CHF 3’568.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 179.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’747.55 CHF 288.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’036.10 volles Honorar CHF 4’460.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 179.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’639.55 CHF 357.25 Total CHF 4’996.80 nachforderbarer Betrag CHF 960.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'036.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 960.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 38 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (ABEV; Disposi- tiv vorab, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv vorab; Urteilsbegründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. November 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 39