Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'785.90. Für A.________ besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 3. Zu eröffnen - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger, C.________ - dem Strafkläger, D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz