4.1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 4.2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 4.3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. II. In Anwendung von Art. 63 StGB und Art. 419 StPO wird erkannt: