11. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers vor erster Instanz wird bestätigt. Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss oberinstanzlich eingereichter und für angemessen erachteter Kostennote (unter Abzug einer Stunde aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer) vom 30. November 2020 bestimmt (vgl. pag. 1136 ff.). Das vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B._____