10. Verfahrenskosten vor oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen des 11. Titels jedoch für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren greift. Das unter Ziff. 9 ausgeführte gilt somit auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Da es nicht billig erscheint, dem Berufungsführer die auf CHF 2'500.00 zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, hat der Kanton Bern diese zu tragen.