2014, N. 7 zu Art. 419). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach es aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers nicht billig erschiene, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (pag. 1034, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die sich auf CHF 19'520.00 belaufenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat daher der Kanton Bern zu tragen.