Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr bewirkt würde, berücksichtigt werden. Das Alter der betroffenen Person sowie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person müssen so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. ( vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 419).