Wurde die beschuldigte Person aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 419 StPO die Kosten auferlegt werden, 17 wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.