9. Verfahrenskosten vor erster Instanz Dem Grundsatz nach hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO der verfahrensführende Kanton oder Bund die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, sofern diese nicht auf einen oder mehrere andere Verfahrensbeteiligte überwälzt werden können. Vorliegend wurde der Berufungsführer erstinstanzlich von der Anschuldigung der Verleumdung, evtl. üble Nachrede sowie der Beschimpfung freigesprochen, weshalb grundsätzlich der Staat die Kosten zu tragen hat. Wurde die beschuldigte Person aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt freigesprochen, so können ihr gemäss Art.