Dem steht das Behandlungsbedürfnis des Berufungsführers gegenüber, das mit Blick auf dessen Lebensführung und den chronifizierten Wahn mit den damit verbundenen Ängsten als gross einzuschätzen ist. Ebenfalls gross ist das Risiko weiterer Straftaten, wenn es beim unbehandelten Zustand bleibt, wenngleich dabei schwere Straftaten nicht vordringlich zu erwarten sind. Insgesamt erscheint eine ambulante Behandlung mit oder ohne medikamentöse Behandlung als verhältnismässig im engeren Sinn. Eine stationäre Massnahme wäre demgegenüber – wie bereits erwähnt (Ziff. 8.8 hiervor) – nicht verhältnismässig.