Die Freiheitseinschränkung des Berufungsführers wird nach Installierung einer medikamentösen oder nichtmedikamentösen Therapie (z.B. mit einer monatlichen Konsultation einer psychiatrischen Fachperson in der Region Biel) den heutigen Aufwand des Berufungsführers (fünfmalige Reise pro Jahr nach I.________ (Adresse) zu einem Gespräch mit Dr. H.________ nicht übersteigen. Dem steht das Behandlungsbedürfnis des Berufungsführers gegenüber, das mit Blick auf dessen Lebensführung und den chronifizierten Wahn mit den damit verbundenen Ängsten als gross einzuschätzen ist.