_ (Adresse) aufsucht. Wie bereits der Gutachter ausführt, ist dieser Arzt allerdings für eine solche Begleitung wenig geeignet, da er mit der Angststörung von einer anderen Diagnose als der Gutachter ausgeht und den offensichtlich dominanten Wahn als Ursache der Ängste beim Berufungsführer ausblendet. Die Freiheitseinschränkung des Berufungsführers wird nach Installierung einer medikamentösen oder nichtmedikamentösen Therapie (z.B. mit einer monatlichen Konsultation einer psychiatrischen Fachperson in der Region Biel) den heutigen Aufwand des Berufungsführers (fünfmalige Reise pro Jahr nach I._____