In beiden Szenarien müsste der Berufungsführer regelmässig einen Facharzt für Psychiatrie aufsuchen und dabei allenfalls nach gegenseitiger Absprache Medikamente einnehmen. Diese Einschränkung der Freiheitsrechte des Berufungsführers erweist sich in beiden Szenarien als geringfügig, zumal der Berufungsführer bereits heute ohne Weisung der KESB alle 2 - 3 Monate Dr. H.________ in I.________ (Adresse) aufsucht.