Eine Zwangsmedikation anderseits müsste in einem stationären Rahmen stattfinden, die aufgrund der Unverhältnismässigkeit ausgeschlossen worden ist. Der Gutachter empfiehlt deshalb ebenso ein zweites Betreuungsszenario als sog. 16 adäquates Risikomanagement in Form einer regelmässigen fachärztlichen Begleitung, die bei sich zuspitzenden Risikophasen zeitnah eingreifen könnte. In beiden Szenarien müsste der Berufungsführer regelmässig einen Facharzt für Psychiatrie aufsuchen und dabei allenfalls nach gegenseitiger Absprache Medikamente einnehmen.