577 erwähnt, bedarf es beim Berufungsführer zur Eindämmung der Wahndynamik höchstwahrscheinlich eine antipsychotische Medikation (Betreuungsszenario 1). Ob eine solche bei der aktuell demonstrierten fehlenden Krankheitseinsicht des Berufungsführers erteilt würde, ist fraglich. Eine Zwangsmedikation anderseits müsste in einem stationären Rahmen stattfinden, die aufgrund der Unverhältnismässigkeit ausgeschlossen worden ist.