Dabei stehen sich der Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsführers durch die Behandlung einerseits und anderseits das Behandlungsbedürfnis und die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegenüber. Massgeblich zur Einschätzung der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsführers ist die konkrete Ausgestaltung einer ambulanten therapeutischen Massnahme. Wie der Gutachter auf pag. 577 erwähnt, bedarf es beim Berufungsführer zur Eindämmung der Wahndynamik höchstwahrscheinlich eine antipsychotische Medikation (Betreuungsszenario 1).